Reverse-Charge auch in ein Drittland (Liechtenstein und Schweiz)?

Für folgendes gilt auch Reverse-Charge bezüglich B2B Rechnungen in ein Drittland wie Liechtenstein und Schweiz.

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Telekommunikationsleistungen (z. B. Zugang zum Internet, Festnetz- und Mobiltelefondienste, Videofonie, über das Internet erbrachte Telefondienste) sind Katalogleistungen. Ist der Leistungsempfänger ein ausländischer Unternehmer, dann liegt der Leistungsort im Ausland (Empfängerortprinzip) und das gilt auch für Drittstaaten (Liechtenstein hat auch ein Reverse Charge) – Ausgangsrechnung ohne UST.

Ist der Leistungsempfänger bei Katalogleistungen ein Nichtunternehmer im Drittstaat, dann liegt der Leistungsort ebenfalls im Drittland. Ausgangsrechnung ohne UST. Eventuell Abfuhr der Umsatzsteuer vom jeweiligen Drittland in diesem Drittland.

Katalogleistungen sind z. B. auch Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Datenverarbeitung, elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Websites, Webhosting, Fernwartungen v. Programmen)

Handelt es sich um keine Katalogleistung, dann gilt die Generalklausel die lautet: Für Dienstleistungen an Unternehmer gilt das Empfängerortprinzip (d. h. die Leistung ist im jenem Staat steuerbar, in dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt). Ausgangsrechnung ohne UST.

Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer gilt das Unternehmerortprinzip (Ort des leistenden Unternehmers), dann wäre 20 % UST zu verrechnen.

Grundsätzlich kann man sagen: Leistungen an Unternehmer sind zu 99 % im Empfängerstaat steuerbar.

Zuletzt aktualisiert am 04.03.2020 von Insolution Team.

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 8 und 7.

Sie benötigen konkrete Informationen zu Ihrer Firmengründung?

Dann wenden Sie sich direkt an unsere Berater:
Telefon: +43 (0)5524 22308
E-Mail: Anfrage senden