Zusammenschlüsse mit ausländischen Unternehmen in der EU

Wenn Sie auf der Suche nach neuen Geschäftsmöglichkeiten sind, können Sie einen Zusammenschluss mit einem anderen, bereits bestehenden Unternehmen oder eine Übernahme erwägen. Die folgenden Regeln betreffen Aktiengesellschaften, die dem Recht mindestens zweier verschiedener EU-Länder unterliegen.

Welche Formen von Zusammenschlüssen fallen unter diese Regeln?

Die EU-Regeln gelten in folgenden drei Fällen:

  • Ein oder mehrere Unternehmen werden von einem dritten Unternehmen übernommen. In diesem Fall wird das gesamte Aktiv- und Passivvermögen des übernommenen Unternehmens auf das übernehmende Unternehmen übertragen. Konkret bedeutet dies die Auflösung der übernommenen Unternehmen, gilt jedoch nicht als Abwicklung. Das übernehmende Unternehmen muss im Tausch gegen die erhaltenen Vermögenswerte Wertpapiere (z. B. Aktien) ausgeben, die das Gesellschaftskapital darstellen. Unter Umständen müssen auch Barzahlungen von höchstens 10 % des Nenn- oder Buchwerts der Wertpapiere des übernehmenden Unternehmens geleistet werden.
  • Zwei oder mehrere Gesellschaften übertragen ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen auf ein völlig neues Unternehmen, das sie gründen. In diesem Fall werden die Unternehmen, die das Vermögen übertragen, am Ende des Verfahrens ohne Einleitung eines offiziellen Abwicklungsverfahrens ebenfalls aufgelöst. Das neu gegründete Unternehmen muss den Eigentümern der Vermögen übertragenden Unternehmen Anteile (z. B. Aktien) an deren Gesellschaftskapital zuteilen. Unter Umständen müssen auch Barzahlungen von höchstens 10 % des Nenn- oder Buchwerts dieser Wertpapiere geleistet werden.
  • Eine Gesellschaft überträgt ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf ein anderes Unternehmen, das bereits die Gesamtheit seiner Anteile hält. Nach der Übertragung wird die Gesellschaft, die das Vermögen überträgt, ohne Einleitung eines offiziellen Abwicklungsverfahren aufgelöst.

Die EU-Länder haben das Recht, diese Regeln nicht auf grenzübergreifende Zusammenschlüsse mit Genossenschaften anzuwenden, auch wenn es sich um Aktiengesellschaften handelt.

Grenzübergreifende Zusammenschlüsse mit Unternehmen, die Kapital von privaten oder öffentlichen Anlegern investieren, sind von den nachstehenden EU-Fusionskontrollvorschriften befreit:

Gemeinsamer Verschmelzungsplan

In einem ersten Schritt muss die Leitung des an der Verschmelzung beteiligten Unternehmens ein Dokument erstellen - den gemeinsamen Verschmelzungsplan. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz der beteiligten Unternehmen und des aus der Verschmelzung hervorgehenden Unternehmens;
  • Verhältnis und Bedingungen der Zuteilung für den Wertpapiertausch (z. B. Zahl der Anteile des übernehmenden Unternehmens, die den Gesellschaftern der übernommenen Unternehmen angeboten werden), sowie etwaige Barzahlungsbeträge;
  • Voraussichtliche Auswirkungen auf die Beschäftigung;
  • Datum, ab dem die neuen Wertpapierinhaber des aus der Verschmelzung hervorgehenden Unternehmens das Recht auf Dividenden haben;
  • Satzung des aus der Verschmelzung hervorgehenden Unternehmens;
  • Informationen zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf das aus der Verschmelzung hervorgehende Unternehmen übertragen wird.

Der gemeinsame Verschmelzungsplan muss mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung veröffentlicht werden, auf der über die Verschmelzung beschlossen wird. Die Bekanntmachung könnte auf den Webseiten der Unternehmen oder auf einer speziellen Website in den betreffenden EU-Ländern erfolgen.

Vor der Hauptversammlung zu erstellende Berichte

Vor der Hauptversammlung müssen zwei Berichte erstellt werden:

  • Ein Bericht der Leitungs- oder Verwaltungsorgane mit Erläuterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte und der Folgen des Zusammenschlusses für Eigentümer, Gläubiger und Arbeitnehmer. Dieser Bericht soll mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung vorliegen und den Eigentümern des Unternehmens und den Personalvertretern übergeben werden.
  • Ein nur für die Eigentümer der beteiligten Unternehmen bestimmter Bericht unabhängiger Sachverständiger. Dieser Bericht muss mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung vorliegen und soll Angaben zu dem im gemeinsamen Verschmelzungsplan festgelegten Austauschverhältnis enthalten, das bei der Bereitstellung von Sicherheiten für die erworbenen Vermögenswerte zur Anwendung gelangt.

Auf den Bericht des unabhängigen Sachverständigen kann vorbehaltlich der Zustimmung aller Eigentümer eines jeden beteiligten Unternehmens verzichtet werden.

Hauptversammlungen

Die Hauptversammlungen der beteiligten Unternehmen müssen den Verschmelzungsplan endgültig annehmen. Jedes beteiligte Unternehmen hat das Recht, den konkreten Zusammenschluss davon abhängig zu machen, ob das hervorgehende Unternehmen ein System der Mitarbeiterbeteiligung hat.

Die EU-Länder können festlegen, dass für die Zustimmung zum Zusammenschluss keine Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft erforderlich ist, und zwar unter bestimmten Bedingungen - zum Beispiel, dass das übernehmende Unternehmen den gemeinsamen Verschmelzungsplan mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung aller zu übernehmenden Unternehmen vorlegt. Gleichzeitig soll das übernehmende Unternehmen auch alle anderen einschlägigen Unterlagen zum Zusammenschluss wie den Jahresabschluss und den Jahresbericht der zu übernehmenden Unternehmen zwecks Prüfung durch die eigenen Anteilseigner verfügbar machen.

Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zusammenschlusses

In jedem betroffenen EU-Land muss eine benannte Behörde, z. B. ein Gericht oder Notar, die Rechtmäßigkeit des Zusammenschlusses in Bezug auf das innerstaatliche Recht prüfen. Wenn alles in Ordnung ist, stellt die Behörde eine Vorabbescheinigung als Nachweis über den ordnungsgemäßen Abschluss der Formalitäten im Vorfeld des Zusammenschlusses aus.

Bei einer abschließenden Überprüfung ist hauptsächlich darauf zu achten, dass der Zusammenschluss abgeschlossen ist, zum Beispiel, dass alle beteiligten Unternehmen dieselben Bedingungen des gemeinsamen Verschmelzungsplans gebilligt haben. Die zuständige Behörde in dem Land, in dem das neue Unternehmen gegründet und eingetragen wird, muss die Rechtmäßigkeit der Gründung des neuen Unternehmens überprüfen.

Inkrafttreten

Der Zeitpunkt, zu dem der Zusammenschluss wirksam wird - in jedem Fall erst nach Prüfung der Rechtmäßigkeit - richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das übertragende oder neu gegründete Unternehmen eingetragen ist. Jedes Unternehmen muss den Zusammenschluss im öffentlichen Register des eigenen Landes bekanntmachen. Frühere Eintragungen können dann gestrichen werden.

Mitarbeiterbeteiligung

Allgemein wird die Mitarbeiterbeteiligung durch die Gesetze des EU-Landes geregelt, in dem das übertragende oder neu gegründete Unternehmen eingetragen ist.

In folgenden Fällen dürfen die Vorschriften des Eintragungslandes nicht auf die Mitarbeiterbeteiligung in dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen angewandt werden:

  • Sie sehen nicht denselben Umfang der Mitarbeiterbeteiligung wie in den übertragenen Unternehmen vor.
  • Mindestens eines der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hatte während der letzten sechs Monate vor der Bekanntgabe des gemeinsamen Verschmelzungsplans mehr als 500 Beschäftigte.

Zusammenschlüsse mit europäischer Dimension

Unternehmen mit einem Umsatz über einem bestimmten Schwellenwert (weltweiter Gesamtumsatz ab 2,5 Mrd. Euro), die in der EU Geschäfte tätigen und fusionieren möchten, müssen unabhängig vom Ort ihres Sitzes die Genehmigung der Europäischen Kommission English einholen. Die besonderen Bedingungen und Schwellenwerte sind in Artikel 1 Absätze 2 und 3 der EG-Fusionskontrollverordnung aufgeführt. Die Kommission prüft die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den EU-Wettbewerb. Zusammenschlüsse, die zu einer erheblichen Beschränkung des EU-Wettbewerbs führen würden, werden abgelehnt. Mitunter werden Zusammenschlüsse vorbehaltlich bestimmter Auflagen genehmigt. Quelle: europa.eu

Zuletzt aktualisiert am 03.05.2016 von Insolution Team.

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