Notariatsakt und Beglaubigung per Videoverbindung
Seit 2019 darf ein österreichischer Notar per Videoverbindung beurkunden. Damit fällt die Anreise weg — nicht aber der Notar.
Wer eine GmbH gründet, Anteile überträgt oder eine Vollmacht braucht, kommt am Notar nicht vorbei. Der Termin muss aber nicht in seiner Kanzlei stattfinden. Diese Seite sagt, was aus der Ferne geht, unter welchen Bedingungen, und wo der Unterschied zwischen einer Beglaubigung und einem Notariatsakt liegt.
Stand: 18. August 2026
Zwei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden
| Beglaubigung | Notariatsakt | |
|---|---|---|
| Was der Notar bestätigt | dass die Unterschrift echt ist | den Inhalt der Urkunde, die er selbst errichtet |
| Wer den Text verfasst | Sie oder Ihr Anwalt | der Notar |
| Wofür gebraucht | Anmeldungen zum Firmenbuch, Vollmachten, Musterzeichnungen | Gesellschaftsvertrag der GmbH, Abtretung von Geschäftsanteilen |
| Rechtsgrundlage | § 79 Notariatsordnung | §§ 66 ff. Notariatsordnung, für die GmbH § 4 Abs. 3 GmbHG |
Der Unterschied ist kein Formalismus. Eine Beglaubigung sagt nichts darüber, ob der Text taugt — sie sagt nur, dass Sie es waren. Wer einen Gesellschaftsvertrag beglaubigen lässt statt ihn als Notariatsakt errichten zu lassen, hat kein wirksames Dokument.
Was aus der Ferne geht
Beides. Die Notariatsordnung regelt es in zwei Bestimmungen, und beide verlangen dasselbe Verfahren.
Der Notariatsakt nach § 69b: Der Notar stellt die Identität der nicht anwesenden Partei über ein videogestütztes Verfahren anhand eines amtlichen Lichtbildausweises fest. Während der Aufnahme müssen alle Beteiligten ununterbrochen über eine optische und akustische Verbindung in beide Richtungen zugeschaltet sein. Reißt die Verbindung ab, hält der Notar an und fährt erst fort, wenn sie wieder steht.
Die Beglaubigung nach § 79 Abs. 9: Dieselben Voraussetzungen, dazu eine eigene. Der Notar muss den Vorgang der Unterschrift „eindeutig und lückenlos" mitverfolgen können. Unterschreiben Sie mit der Hand, kommt Ihre elektronische Signatur auf das Abbild dazu, und der Notar vergleicht das übermittelte Dokument mit dem, das vor Ihnen liegt.
§ 69b Abs. 1 stellt das Verfahren unter den Vorbehalt der „verfügbaren technischen Voraussetzungen". Ob eine bestimmte Kanzlei es anbietet, ist ihre Entscheidung.
Der Ablauf
Termin
Sie wählen Datum und Uhrzeit und laden die Unterlagen hoch.
Ausweis
Identitätsfeststellung im Videoverfahren anhand eines amtlichen Lichtbildausweises.
Verbindung
Der Notar geht die Urkunde mit Ihnen durch, während alle Beteiligten zugeschaltet sind.
Signatur
Sie signieren elektronisch; der Notar hält im Akt fest, dass er auf diesem Weg zustande kam.
Sie brauchen dafür einen amtlichen Lichtbildausweis, eine stabile Verbindung mit Kamera und Ton und eine qualifizierte elektronische Signatur. In Österreich ist das in der Regel die ID Austria.
Wann sich der Weg lohnt
Wenn Sie oder ein Mitgesellschafter nicht im Land sind, spart der Fernweg eine Reise, die sonst der einzige Grund für den Termin wäre. Das trifft bei Gründungen mit Beteiligten in mehreren Ländern zu, bei Anteilsübertragungen und bei Vollmachten, die kurzfristig gebraucht werden.
Wenn ohnehin alle am selben Ort sind, ist der Fernweg kein Vorteil. Er ist nicht schneller als ein Termin in der Kanzlei, er ist nur ortsunabhängig.
Wie Sie einen Notar dafür finden
Nicht jede Kanzlei bietet das Verfahren an — das Gesetz stellt es unter den Vorbehalt der technischen Ausstattung. Fragen Sie bei der Terminvereinbarung ausdrücklich danach, und sagen Sie dazu, ob Sie eine Beglaubigung oder einen Notariatsakt brauchen. Es gibt auch Plattformen, über die österreichische Notare Fernbeurkundungen abwickeln, etwa Notarity.
Der Notar rechnet sein Honorar direkt mit Ihnen ab, nicht über uns — wie bei jeder österreichischen Gründung. Wir empfehlen keinen bestimmten Anbieter und erhalten für keine Vermittlung eine Vergütung.
Was wir dabei tun und was nicht
Wir stimmen die Termine ab, halten die Unterlagen zusammen und sorgen dafür, dass beim Notartermin nichts fehlt. Bei einer österreichischen Gesellschaft beauftragen Sie den Rechtsanwalt und den Notar selbst, mit eigener Vollmacht.
Wir beurkunden nicht und wir beglaubigen nicht. Was zur Gründung sonst gehört, steht auf der Seite zur GmbH in Österreich; die Reihenfolge der Schritte auf der Checkliste.
Diese Seite dient der Information. Sie ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.