Rechtliche Grundlagen zur Limited in Österreich

Rechtliche Grundlagen zur Limited in Österreich als Zweigniederlassung

Rechtliche Grundlagen zur Limited

Bis vor wenigen Jahren war es innerhalb der Europäischen Union praktisch nicht möglich, zum Beispiel eine Limited in Österreich als Zweigniederlassung einzutragen. Ein Zuzug einer Limited nach Österreich und eine damit einhergehende Eintragung dieser Limited ins österreichische Firmenbuch wurde strickt verweigert und die Limited nicht als juristische Person anerkannt.

Vielmehr wurden die rein in Österreich tätigen ausländischen Gesellschaften wie Personengesellschaften behandelt und eine beschränkte Haftung war somit gänzlich ausgeschlossen. Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt im Jahre 2003, müssen auf Grund der in der gesamten Europäischen Union (EU) geltenden Niederlassungsfreiheit Gesellschaftsformen eines Mitgliedsstaates der EU von den anderen Mitgliedern auch dann anerkannt werden, wenn sie im Ausland lediglich gegründet werden, ihre eigentliche geschäftliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat entfalten.

Bis zur Centros (09.03.1999) Entscheidung galt in Österreich die sogenannte „Sitztheorie“. Nach dieser Theorie durften nur jene Gesellschaftsformen in Österreich einen Sitz haben, die nach österreichischem Recht gegründet wurden (numerus clausus der Rechtsformen). Mit der Centros Entscheidung und Folgejudikatur ist dieser Grundsatz gefallen. Seitdem können auch im Ausland gegründete Gesellschaften unter Wahrung ihrer Kapital – und Organisationsverfassung über einen Sitz in Österreich verfügen. Das Gesellschaftsstatut richtet sich nach den Regeln des Gründungsstaates („Gründungstheorie“). 

Dies gilt sowohl für die deutsche GmbH als auch für die irische Limited (Ldt), die französische "S.A.R.L.", die niederländische "B.V.", die spanische ""S.L." bzw. "S.L.N.E." usw.

Die englische Limited und die folgen bezüglich Brexit:
Am 01.01.2021 ist der Brexit wirksam geworden. Englische Limiteds können sich nun, da Großbritannien aus der EU ausgetreten ist, nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit in der EU berufen. Sie verlieren damit in den allermeisten Fällen ihre Rechtsfähigkeit in Österreich.

Hier finden Sie Links zu den grundlegenden Entscheidungen:

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