Braucht die Zweigniederlassung eine Gewerbeberechtigung?

Übt die Zweigniederlassung eine gewerbliche Tätigkeit aus, so benötigt sie eine von der Gewerbebehörde (in Wien Magistratisches Bezirksamt, sonst Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) ausgestellte Gewerbeberechtigung. Um eine solche zu erlangen, hat sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen. Dieser muss die Voraussetzungen der Gewerbeausübung nach österreichischem Recht erfüllen und überdies in der Lage sein, sich im Betrieb in einer Weise zu betätigen, durch die er die Einhaltung gewerberechtlicher Auflagen gewährleistet kann. Dementsprechend muss bei reglementierten Gewerben ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht werden. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist regelmäßig ein Mitarbeiter mit hinreichendem Beschäftigungsausmaß, kann im Einzelfall aber auch vertretungsbefugtes Organ jenes Rechtsträgers sein, der hinter der Zweigniederlassung steht. Überdies muss er seinen Wohnsitz im österreichischen Inland oder - im Fall der Zweigniederlassung eines EWR-Staatsbürgers - zumindest in einem EWR-Staat haben.

Nach der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihre (weitere) Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen des Gewerbetreibenden bzw. die Firma des Rechtsträgers und einen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am 15.11.2016 von Insolution Team.

Zurück

Sie benötigen konkrete Informationen zu Ihrer Firmengründung?

Dann wenden Sie sich direkt an unsere Berater:
Telefon: +43 (0)5524 22308
E-Mail: Anfrage senden