Englische Limiteds in Österreich nach Brexit-Abkommen

von Insolution Team

Wie sich der Brexit auf den Status der in Österreich und Deutschland ansässigen Gesellschaften in englischer Rechtsform auswirkt.

Am 24.12.2020 haben die EU und Großbritannien das Handelsabkommen geschlossen, das die Handelsbeziehungen nach dem Wirksamwerden des Brexit zum 01.01.2021 regelt.

Das Abkommen, das von beiden Seiten noch ratifiziert werden muss, enthält Bestimmungen zu ausländischen Niederlassungen und damit auch zu englischen Limiteds in Österreich, was schon grundsätzlich eine positive Nachricht ist.

Sehen wir uns das Handelsabkommen näher an. Es ist über 1.200 Seiten stark. Den Wortlaut finden Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/draft_eu-uk_trade_and_cooperation_agreement.pdf

Die entscheidende Passage findet sich auf Seite 79: Hier heißt es:

„Each Party shall accord to investors of the other Party and to covered enterprises treatment no less favourable than that it accords, in like situations, to its own investors and to their enterprises, with respect to their establishment and operation in its territory.“

(„Jede Vertragspartei wird Investoren und Unternehmen der anderen Vertragspartei in Bezug auf deren Niederlassung und Tätigkeit in ihrem (Hoheits-)Gebiet nicht weniger vorteilhaft behandeln als sie in der gleichen Situation ihre eigenen Investoren und Unternehmen behandeln würde.“)

In den vorangehenden Begriffsbestimmungen finden sich zu den hierin enthaltenen Begriffen folgende Definitionen:

1.) "investor of a Party" means a natural or legal person of a Party that seeks to establish, is establishing or has established an enterprise in accordance with point (h) in the territory of the other Party“

(„Investor einer Vertragspartei“ bedeutet jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Niederlassung im Sinne von Punkt (h) (dies ist der folgende Punkt, Anm. d. Verf.) errichten möchte, gerade errichtet oder errichtet hat“)

2.) „establishment“ means the setting up or the acquisition of a legal person, including through capital participation, or the creation of a branch or representative office in the territory of a Party, with a view to creating or maintaining lasting economic links“

(„Errichtung“ bedeutet die Gründung oder der Erwerb einer juristischen Person, auch im Wege der Kapitalbeteiligung, oder die Schaffung einer Zweigniederlassung oder eines Repräsentationsbüros im Hoheitsgebiet einer Partei, mit dem Ziel der Schaffung oder Beibehaltung einer dauerhaften wirtschaftlichen Tätigkeit“)

Wie bei allen rechtlichen Bestimmungen, gibt es aber auch bei der Auslegung von Verträgen gewisse Spielräume. Andere Auslegungsergebnisse können daher nicht ausgeschlossen werden. Eine endgültige Klärung wird wohl erst durch damit befasste Gerichte in der nächsten Zeit geschaffen werden können.

Doch es gibt auch eine andere Meinung, wonach englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich bzw. Deutschland, die vor dem Brexit gegründet wurden, u.U. eine Art Bestandsschutz genießen. So heißt es hierzu etwa im Fachblatt GmbH-Rundschau, dass "es zu den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung gehört, dass die Wirksamkeit von einmal getätigten Dispositionen und Rechtshandlungen - hier also der Etablierung einer Ltd. in Deutschland - nicht durch eine Änderung der Rechtslage wieder entzogen werden darf ." (Quelle: Bode/Bron: Brexit als Risiko für die Limited und LLP? In: GmbHR Heft 9/2016). Hintergrund ist der Vertrauensschutz, der einen wesentlichen Pfeiler des Rechtsstaats bildet - der Bürger muss sich auf das Recht verlassen können. Das gilt sowohl im deutschen wie auch im europäischen Rechtssystem. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BFH kürzlich entschieden, dass das Vertrauen der Bürger auf das geltende Recht geschützt ist, so lange das entsprechende Gesetzgebungsverfahren noch nicht begonnen hat. Auch insoweit bleibt mithin abzuwarten, wie sich die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt. 

Wir werden Sie jedenfalls auf dem Laufenden halten.


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