Offenlegungspflichten inländischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat (vgl. § 107 GmbHG). Die Verweigerung der Eintragung durch das österreichische Firmenbuchgericht hat nur zur Konsequenz, dass die Gesellschaft im Firmenbuch nicht aufscheint und die entsprechende Offenlegungspflicht gem. § 280a UGB (Jahresabschluss) entfällt (vgl.Eckert/Lembeck/Metzler, Private Limited Companies in Österreich.

Auch ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung haben nach § 280a UGB den ausländischen Jahresabschluss in deutscher Sprache, nach Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), spätestens jedoch 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim österreichischen Firmenbuchgericht offenzulegen. Ist der Bilanzstichtag der 31. Dezember, muss die Offenlegung bis 30. September erfolgt sein. Bei anderen Bilanzstichtagen verschiebt sich das Ende der Offenlegungsfrist entsprechend.

Besteht jedoch im Ausland keine Offenlegungspflicht, so gilt dies auch für Österreich. Derzeit ist es strittig, ob für den Fall, dass zwar eine Offenlegungspflicht im Ausland besteht, aber entgegen den ausländischen Rechtsvorschriften (noch) nicht offengelegt wurde, für Österreich keine derartige Pflicht besteht (vgl. Feuchtinger, Die Gründung einer Zweigniederlassung, SWK 20/2011, 055).

Der Umfang der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht richtet sich nach Größe und Rechtsform der Gesellschaft.

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Zuletzt aktualisiert am 19.08.2016 von Insolution Team.

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