Auch bei finanziellen Schwierigkeiten müssen Kapitalgesellschaften
von Insolution Team
Hintergrund
Eine Kapitalgesellschaft hatte die Frist zur Einreichung des
Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen
Bundesanzeigers[1] versäumt.
Die Gesellschaft begründete u.a. ihr Versäumnis mit erheblichen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ihre Buchhaltung habe personell um
mehr als die Hälfte reduziert werden müssen. Der Verschärfung der
Veröffentlichungspflichten habe nicht durch Aufstockung der personellen
Ressourcen begegnet werden können.
Das Bundesamt für Justiz hatte die Verhängung des Ordnungsgelds mit
Verfügung angedroht und letztlich auch festgesetzt. Die sofortige
Beschwerde blieb erfolglos.
Begründung (Auszug): Die mit den Offenlegungsvorschriften bezweckte
Transparenz fordert, dass der Rechtsverkehr, der mit Gesellschaften in
der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin in Kontakt kommen kann,
fristgerecht die Informationen aus den Jahresabschlussunterlagen
erlangen kann.
Praxis-Hinweis
Nach alter Rechtslage konnte die Offenlegung von Jahres- und
Konzernabschlüssen dadurch erzwungen werden, dass jemand beim
Registergericht einen Antrag auf Erfüllung der Offenlegungspflicht
gestellt hat.
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (kurz: EHUG)
sieht nunmehr die Erzwingung der ordnungsgemäßen Offenlegung im
Ordnungsgeldverfahren von Amts wegen vor, d.h. die Behörde muss bereits
von sich aus aktiv werden bei Verstoß gegen die Offenlegungspflichten.
Quelle: Landgericht Bonn, 11-T-21/07
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