Europa-GmbH: EU-Parlament stimmt zu

von Insolution Team

Bald wird es auch für die mittelständische Wirtschaft in Europa eine eigene Gesellschaftsform geben. Am 10.3. hat das EU-Parlament dem Kommissionsvorschlag für die Europa-GmbH (alias Europäische Privatgesellschaft = SPE) zugestimmt. Der Vorschlag für die SPE (Societas Privata Europaea) ist auf die Bedürfnisse von in Mitgliedstaaten agierende KMU zugeschnitten und liefert den Unternehmern dafür bald einfache und flexible Gesellschaftsrechtsvorschriften und Gründungsmöglichkeiten.

Solvenzbescheinigung oder 8000 EUR Stammkapital

Kostengünstig soll es auch sein: Auf Stammkapital bei Gründung der SPE wird verzichtet, es kann mit einem Euro gegründet werden. Das EU-Parlament hat allerdings beschlossen, dass dies nur gilt, sofern das Leitungsorgan eine Solvenzbescheinigung unterzeichnet, anderenfalls muss das Kapital der SPE mindestens 8.000 EUR betragen.

Vorteile der Europa-GmbH

Diese Unternehmensform richtet sich vor allem an mittelständische Unternehmen und soll als zusätzliche Option neben bestehenden nationalen Unternehmensformen wie GmbH und Limited stehen. Ziel ist die unbürokratische und schnelle Neugründung von Tochtergesellschaften mit europaweit geltenden Rechtsnormen. Bislang müssen die Unternehmen in jedem EU-Mitgliedsstaat, in welchem sie tätig werden wollen, ein Tochterunternehmen mit jeweils unterschiedlichen Rechtsformen gründen.

Grenzüberschreitender Bezug

Die Gesellschaft muss aber einen grenzüberschreitenden Bezug haben. Ausreichend soll hier ein Hinweis im Gesellschaftsgegenstand oder eine Trennung von Sitz- und Hauptverwaltungsland sein.

Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer

Für die Arbeitnehmermitbestimmung gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem die SPE ihren Sitz hat („Herkunftsmitgliedstaat“). Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats Mitbestimmungsrechte vor, hat die gesamte Belegschaft der SPE das Recht, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der SPE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Eine SPE darf nicht zur Umgehung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer missbraucht werden.

Das Votum der 578 Abgeordneten: Es stimmten mit Ja, 72 mit Nein, 25 Abgeordnete enthielten sich.Nun müssen sich noch die EU-Regierungen mit dem Vorschlag befassen, bevor er Mitte 2010 umgesetzt werden kann.
Quelle: Haufe Online-Redaktion

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