GmbH-Geschäftsführer dürfen Unternehmer sein

von Insolution Team

BFH, Urteil v. 10.3.2005, Az. V R 29/03 Entgegen der bisherigen Rechtsprechung darf ein GmbH-Geschäftsführer seine Aufgaben in der GmbH auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausüben. Er muss dem Finanzamt nur glaubhaft nachweisen, dass er wie ein Unternehmer agieren durfte.

Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung stellte das Finanzamt bei einer GmbH fest, dass deren Geschäftsführer nicht angestellt war, sondern neben anderen selbstständigen Tätigkeiten auch die Aufgaben der Geschäftsleistung als selbstständiger Mitarbeiter wahrnahm. Die Vergütungen rechnete der Geschäftsführer mit Umsatzsteuerausweis ab.

Der Lohnsteuerprüfer vertrat jedoch die Meinung, der Geschäftsführer sei der GmbH gegenüber weisungsgebunden und deshalb nicht selbstständig. Es ließ daraufhin die von der GmbH geltend gemachte Vorsteuer aus den Rechnungen des Geschäftsführers nicht zum Abzug zu und forderte Lohnsteuer nach.

Der Bundesfinanzhof schenkte dagegen dem GmbH-Geschäftsführer Glauben und bejahte die Möglichkeit, dass Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften auch selbstständig sein können. Damit gaben die Münchner Richter ihre eigene langjährige Rechtsprechung auf, wonach die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers einer Unternehmereigenschaft widerspreche.

Tipp:
Damit das Finanzamt die Unternehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers anerkennt, sollten jedoch mindestens folgende Indizien erfüllt sein:


Die Verträge mit einem selbstständig tätigen Geschäftsführer müssen sich deutlich von den üblichen Anstellungsverträgen unterscheiden.

Es dürfen kein Urlaubsanspruch, kein Anspruch auf Sozialleistungen und kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall bestehen.

Der Geschäftsführer darf vertraglich nicht an die Weisungen der GmbH gebunden werden. Er muss seine Entscheidungen frei treffen können.

Der Geschäftsführer muss neben der selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer auch für andere Auftraggeber selbstständig tätig werden. Andernfalls hängt das Damoklesschwert der Scheinselbstständigkeit über ihm.

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