Handelsregisteranmeldung einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland
von Insolution Team
Inhalt der Handelsregisteranmeldung in Deutschland
Die Handelsregisteranmeldung einer Zweigniederlassung einer
ausländischen Gesellschaft zum deutschen Registergericht muss folgende Angaben
enthalten:
1. Zur inländischen Zweigniederlassung
• die
Errichtung der Zweigniederlassung (§13 e Abs. 2 Satz 1 HGB),
• die Firma der
Zweigniederlassung (§13 d Abs. 2 HGB),
• die Anschrift der Zweigneiderlassung
(§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. § 24 Abs. 3 HRV),
• den Gegenstand der
Zweigneiderlassung (§13 e Abs. 2 Satz 3 HGB),
• die Personen, die befugt
sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die
Gesellschaft zu vertreten und ihre Befugnisse (§13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
HGB),
2. Zur ausländischen Gesellschaft
• die Firma und den
Sitz der Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
• die
Rechtsform der Gesellschaft (§13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 HGB),
• das Register
bei dem die Gesellschaft geführt wird und die Nummer des Registereintrags (§13e
Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 HGB),
• den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft
(vgl. § 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
• die Vertretungsbefugnis
der Geschäftsführer, zum Beispiel Allein- oder Gesamtvertretungsmacht,
gegebenenfalls Zulässigkeit von Insichgeschäften und Mehrfachvertretung (§13 g
Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 GmbHG),
• die Höhe des Stammkapitals der
Gesellschaft (§ 13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG),
• der Tag des
Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§13 Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1
GmbHG),
• etwaige Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft (vgl. §13
Abs. 3 HGB i.V.m. §10 Abs. 2 GmbHG),
• Angaben über etwaige Sacheinlagen und
den Betrag der Stammeinlage, auf den sich die Stammeinlage bezieht, sofern die
Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister ihres Sitzes erfolgt (§13 g Abs. 2 Satz 3 HGB i.V.m. § 5 Abs. 4
GmbHG).
III. Sprache der Anmeldung
Die
Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache (§ 8 FGG, § 184 GVG) und in
öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) zu erfolgen. In der Praxis wird
empfohlen die Handelsregisteranmeldung zweisprachig zu erstellen, um
sicherzustellen, dass die ausländischen Geschäftsführer den Inhalt der von ihnen
zu unterzeichnenden Anmeldung auch verstehen (§ 5 Abs. 2 BeurkG).
IV.
Notwendige Anlagen der Handelsregisteranmeldung
Eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
(zum Beispiel eine englische private limited company), die in Deutschland eine
Zweigniederlassung errichten will, hat dem Registergericht folgende Unterlagen
vorzulegen:
• einen Nachweis über das Bestehen der ausländischen
Gesellschaft, zum Beispiel durch einen Auszug aus dem ausländischen
Handelsregister oder eine Gründungsurkunde (§ 13 e Abs. 2 Satz 2 HS 1 HGB),
•
einen Nachweis der Genehmigung, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die
Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf (§13 e
Abs. 2 Satz 2 HS 2 HGB),
• die Satzung der Gesellschaft in öffentlich
beglaubigter Abschrift (§ 13 g Abs. 2 Satz 1 HGB) ,
• eine Legitimation der
Geschäftsführer der Gesellschaft, zum Beispiel einen Gesellschafterbeschluss
oder einen sonstigen Bestellungsakt, sofern die Bestellung nicht bereits im
Gesellschaftsvertrag enthalten ist (§ 13 g Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2
GmbHG).
V. Steuerliche Behandlung der zugezogenen
Limited
Die weggezogene Limited beendet in England ihre Ansässigkeit
sowohl für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Großbritannien als
auch für nationale englische Steuerzwecke.
Eine Limited, die nach
englischem Steuerrecht über den Sitz in Großbritannien ansässig ist und
gleichzeitig nach deutschem Steuerrecht über den Ort ihrer Geschäftsleitung auch
in Deutschland ansässig ist, ist abkommensrechtlich als in Deutschland ansässig
anzusehen. In Deutschland unterliegt ihr nach den deutschen
Gewinnermittlungsvorschriften ermittelter Gewinn der Körperschaftssteuer (25 %)
und der Gewerbesteuer.
Als unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft ist die Limited nach den von Deutschland abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen abkommensberechtigt.
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