Jahresabschluss ist keine Formalie für AG und GmbH

von Insolution Team

Die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Pflicht. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C schwarz hempe & collegen hin. Fehlt das Testat des Wirtschaftsprüfers oder der so genannte Anhang bei der Bilanz, ist der Jahresabschluss als Kreditunterlage für die Bank unbrauchbar. Mögliche Folge: Sofortige Kündigung der Kredite mit anschließender Insolvenz.

Der Pflicht zur Jahresabschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 Handelsgesetzbuch) kommt sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht eine gewisse Bedeutung zu. Sie dient dem Schutz der Gläubiger aber auch der Investoren, damit diese nicht mit unliebsamen Überraschungen rechnen müssen – sei es durch den Insolvenzverwalter oder die Finanzbehörden. Dennoch sehen viele Unternehmensleiter – insbesondere die Inhaber und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs) – die Abschlussprüfung und den Lagebericht als lästige, unnötige und zu teure Pflicht an. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass vor allem inhabergeführte Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften missachten und den Jahresabschluss nicht prüfen lassen.

Dies kann fatale Folgen haben. So können zum Beispiel im Falle einer künftigen Insolvenz Gewinne beziehungsweise Dividenden nur dann ordnungsgemäß an die Anteilseigner ausgeschüttet werden, wenn diese auf einem testierten, sprich geprüften Jahresabschluss basieren. Ist dies nicht der Fall, ist die Gewinnausschüttung unwirksam und der Insolvenzverwalter lacht sich ins Fäustchen. Denn dann ist die erfolgte Auszahlung an die Gesellschafter als Rückzahlung von Eigenkapital zu qualifizieren und die Gesellschafter müssen dieses Eigenkapital zurückzahlen.

„Je nach Höhe der Gewinnausschüttungen kann dies eine enorme Summe sein und eine Verjährung tritt erst nach zehn Jahren ein“, warnt Alexander Uhl, Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt/Steuerberater und Mitgesellschafter der Münchener Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C schwarz hempe & collegen. Vor diesen Folgen, so Uhl, ist man selbst dann nicht gefeit, wenn die Anteile an dem Unternehmen längst verkauft worden sind und der spätere Firmeninhaber das Unternehmen in die Insolvenz begleitet hat. Auch unter steuerlichen Gesichtspunkten birgt die Missachtung der Prüfungspflicht des Jahresabschlusses ein erhebliches Risiko. Gewinnausschüttungen aufgrund unwirksamer Gesellschafterbeschlüsse sind so genannte verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Verschiebung des Zeitpunktes des Geldzuflusses mit der Folge, dass steuerliche Konsequenzen nicht in dem beabsichtigten Wirtschaftjahr sondern erst ein Jahr später eintreten, wäre noch vergleichsweise harmlos.

Weitaus schlimmer ist es, wenn der Jahresabschluss nicht geprüft worden ist und Minderungen des Guthabens bis Anfang 2003 stattgefunden haben. Dann werden diese im Rahmen einer Betriebsprüfung rückgängig gemacht und das Körperschaftsteuerguthaben wird über die nächsten 18 Jahre (so genanntes Moratorium) verteilt. Grund: Laut § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes wird zwar das Guthaben einer Kapitalgesellschaft aus der Körperschaftsteuer um ein Sechstel des Ausschüttungsbetrags gemindert und der Kapitalgesellschaft gutgeschrieben – allerdings nur, wenn ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegt.

Sobald die Auszahlung der Dividende erfolgt ist, gibt es kein Zurück. Wirtschaftsprüfer Uhl rät daher zur Vorsorge und empfiehlt dringend, „durch Prüfung des Jahresabschlusses und Fassung eines neuen Feststellungs- und Gewinnverteilungsbeschlusses die gesetzmäßigen Voraussetzungen zu schaffen“. Nur auf diese Weise sei es möglich, eine rechtssichere Basis für Zahlungen der Gesellschaft an die Gesellschafter zu schaffen. Die oben angeführten Konsequenzen ergeben sich auch dann – unabhängig von einer etwaigen Prüfungspflicht –, wenn der Jahresabschluss nicht vollständig ist. Das ist meistens deshalb der Fall, weil der so genannte Anhang fehlt. Dieser ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil des Jahresabschlusses. Fehlt er oder ist er unrichtig, ist der Jahresabschluss wiederum nichtig und kann ebenfalls nicht ordnungsgemäß von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Welche Angaben der Anhang aufweisen muss, regelt das Handelsgesetzbuch.
Quelle: SH+C schwarz hempe & collegen gmbh

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