Limited – Registrierung der Versicherungsvermittler in DE nicht mehr möglich
von Insolution Team
Problematisch ist jedoch die Beurteilung von
Limited, welche ausschließlich in Deutschland tätig sind, die sog.
Non-resident-limited. Diese Limited werden nach englischem Recht
gegründet und sind im Company Register in Cardiff eingetragen. Der
satzungsmäßige Sitz dieser Unternehmen ist das sog. Registered Office in
Großbritannien, tatsächlich eine Niederlassung existiert dort hingegen
nicht.
Bisher wurde die Registrierung der Non-resident-limited in Deutschland
bei entsprechend weiter Auslegung des § 34 d Abs. 5 GewO als zulässig
angesehen. Die britische Aufsichtsbehörde, die Financial Service
Authority (FSA), hat dies allerdings nach der Umsetzung der
Versicherungsvermittlerrichtlinie in Frage gestellt. Die FSA stützt sich
dabei auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie über die
Versicherungsvermittlung, welcher dem deutschen Recht vorrangig ist.
Gemäß dieser Vorschrift müssen sich Vermittler bei der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates registrieren lassen. Bei juristischen
Personen, wie der Limited, ist der Herkunftsmitgliedsstaat, der Staat,
in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, Art. 2 Nr. 9 lit. B) der
Versicherungsvermittlerrichtlinie. Der satzungsmäßige Sitz der
Non-resident-limited liegt in Großbritannien, sodass sich diese Limited
auch dort registrieren lassen muss. Diese Sichtweise wird grundsätzlich
auch durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)
vertreten, sodass eine klarstellende Regelung in § 34 d Gewerbeordnung
zu erwarten ist.
Zu klären bleibt nur noch, wie mit den bereits durch die IHKs
registrierten Limited zu verfahren ist. Das BMWi setzt sich für eine
Übergangsfrist ein, welche noch durch die Europäische Kommission sowie
durch das FSA bestätigt werden muss. Bis Ende 2009 sollen danach die
betroffenen Limited Zeit haben, sich im britischen Vermittlerregister
eintragen zu lassen.
Da das FSA hohe Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis und
Registrierung stellt (wie z.B. eine Mindestzulassungsgebühr von 1.500 £;
das Erfordernis, wonach alle dort einzureichenden Unterlagen in
englischer Sprache verfasst sein müssen;. Das zur Registrierung
erforderliche Sicherheitskapital von mindestens 5.000 £ sowie die
jährlichen Berichtspflichten und jährlich anfallenden Gebühren) sollte
vor Gründung einer Limited über Alternativen nachgedacht werden. Möglich
wäre mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts
und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die Gründung einer
Unternehmergesellschaft, die bereits ab einem Stammkapital von 1 €
möglich sein wird.Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) tritt vermutlich im November diesen
Jahres in Kraft.
Nähere Informationen zu den Anforderungen der Zulassung in
Großbritannien finden Sie im Downloadbereich.
Quelle: IHK Südwestsachsen Chemnitz
Weiterführende Links:
http://www.chemnitz.ihk24.de
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