Scheinselbständigkeit und UK Ltd.
von Insolution Team
Scheinselbständigkeit ist auf dem besten Weg, eins der
Unwörter unserer Zeit zu werden, denn "Scheinselbständigkeit" definiert
eigentlich nur die Größe des Kundenkreises eines Selbständigen. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass ein Selbständiger, der einen Großteil seines Engagements
einem einzelnen Auftraggeber widmet, eigentlich auch Angesteltler dieses
Unternehmens sein müsste. Man geht auch gleich immer vom übelsten aus und
vermutet, dieser Auftraggeber wolle sich nur um die Zahlung von
Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung des Mitarbeiters drücken.
Die Beweislast, ob man echter Selbständiger oder Scheinselbständiger
ist, liegt wieder bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die
neuen Vorschriften zur Scheinselbständigkeit betreffen vor allem die Abgrenzung
zwischen versicherungspflichtigen Tätigkeiten und weiterhin beitragsfreier
echter selbständiger Beschäftigung.
Limited-Gründer haben sich um das
Thema Scheinselbständigkeit nicht zu kümmern, denn nach deutschem Recht werden
die Gesetze der Scheinselbständigkeit auf Körperschaften wie GmbHs oder Ltd.s
nicht angewendet, sondern nur auf Gesellschaften Bürgerlichen Rechts oder
Gewerbe treibende Einzelpersonen.
Konkret heißt das, dass ein
Unternehmen einen Aufgabenbereich als Ltd. outsourcen kann, ohne den Besitzer
der neuen Firma in den Verdacht der Scheinselbständigkeit und damit in die
Sozial- und Rentenversicherungspflicht zu treiben. Das gilt selbst dann, wenn
die neue Ltd. ausschließlich für den alten Arbeitgeber arbeitet und sogar in
deren Firmenwagen herumfährt.
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