UK Limited Company schützt nicht vor Abmahnungen
von Insolution Team
Zur Zeit kursiert mal wieder das Gerücht, dass die Nutzung
einer britischen Limited Company vor Abmahnungen wegen geltend gemachten
Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht schützen würde. Das dem nicht so ist, zeigt
auch eine Entscheidung des Landgericht (LG) Darmstadt (Az.: 16 O 241/06, Urteil
vom 09.01.2007).
Im Fall ging es um eine Abmahnung eines eBay-Händlers,
der in seinem eBay-Shop nicht ausreichend auf das Verbraucher-Widerrufsrecht bei
Fernabsatzverträgen hingewiesen hatte. Das Unternehmen des Beklagten war dabei
als Limited Company registriert und organisiert. Der Beklagte als Vertreter der
Limited Company kann nach Ansicht des Gerichts als nach außen verantwortlich
Handelnder auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch
genommen werden. Das LG stellt ihn damit auf die gleiche Stufe wie einen
faktischen Geschäftsführer. Dabei war er in dem streitgegenständlichen Fall
unter dem Hinweis "Angaben zum Verkäufer" namentlich allein als Vertreter der
deutschen Niederlassung der Limited Company angegeben. Für die Einstufung als
faktischer Geschäftsführer spricht dabei auch, dass er im Rahmen der
Korrespondenz bei der Abmahnung auf das Abmahnschreiben geantwortet hat und an
ihn adressierte Schreiben auch zugegangen sind.
Das Gericht sah dadurch
die im Fall umstrittene passive Legitimation des Beklagten gegeben. Er hat als
Verantwortlicher und nicht als "weisungsabhängiger subalterner Angestellter"
gehandelt. Er ist damit im vorliegenden Fall als Störer der mangelhaften
Belehrung über das Widerrufsrecht im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den
unlauterern Wettbewerb) anzusehen. Da auch keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben wurde, liegt die Wiederholungsgefahr weiterer
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Fazit:
Auch die
Limited Company schützt grundsätzlich nicht vor Abmahnungen. Wer als faktischer
Geschäftsführer handelt, egal wie diese Position tatsächlich bezeichnet wird,
muss sich ein mögliches Fehlverhalten im Rahmen der Störerhaftung zurechnen
lassen. Unabhängig davon ist die Frage, ob die Abmahnung selbst rechtmäßig oder
rechtswidrig ist. Dies muss gesondert durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
überprüft werden.
Autor: Philipp Otto
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