Und was ist eine Holding?
von Insolution Team
Ein Hinweis ist in § 8 a Abs. 4 KStG zu finden. Danach ist
(fuer Zwecke der Gesellschafterfremdfinanzierung) unter einer Holding eine
Kapitalgesellschaft zu verstehen, deren Haupttaetigkeit darin besteht,
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften
zu finanzieren oder deren Vermoegen zu mehr als 75 % ihrer Bilanzsumme aus
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht.
Allgemein versteht man
unter einer Holding eine Kapitalgesellschaft, deren Haupttaetigkeit im Halten
von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften und in
deren Finanzierung besteht. Wesentlich ist, dass die Holding selbst keine oder
nur unwesentliche eigene operative Taetigkeiten wie z.B. Produktion, Einkauf,
Verkauf oder aehnliches entfaltet. Ueberwiegend haben Holdinggesellschaften die
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, um die Steuerfreiheit der Dividenden
(frueher nach Schachtelprivileg, bzw. nach jetziger Rechtslage nach § 8 b Abs. 1
KStG) in Anspruch nehmen zu koennen.
Fuer einen Konzern mit
auslaendischer Muttergesellschaft bietet sich die Zusammenfassung der
inlaendischen Beteiligungen unter einer Landesholding an, um eine Organschaft
bilden zu koennen. Damit wird der Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb des
Inlandes zwischen den Inlandsgesellschaften moeglich. Eine Holding, die zwischen
die Obergesellschaft und die operativen Einheiten eines Konzerns eingeschaltet
ist, nennt man Zwischenholding. Eine derartige Zwischenholding bietet die
Moeglichkeit, Gewinne in einem Staat anfallen zu lassen, in dem weder die
Obergesellschaft noch die operativen Gesellschaften ansaessig sind.
Mit
derartigen Konstruktionen lassen sich DBA Regelungen erlangen oder vermeiden.
Man nennt dies treaty-shopping. Dem Nicht-DBA-Berechtigten stuende ohne diese
Konstruktion der Vorteil aus dem DBA nicht zu. Versucht ein bereits
DBA-Berechtigter vorteilhafte Verteilungsnormen zu nutzen, so nennt man das
rule-shopping bzw. wenn die Nutzung von EG Richtlinien angestrebt wird,
directive-shopping.
Eine Holding kann auch dazu benutzt werden,
Einkuenfte einer bestimmten Art in eine andere Einkunftsart umzuwandeln.
§ 26 Abs. 5 KStG liess nur die Anrechnung auf 3 Stufen zu, d.h. von der
Enkelgesellschaft zu der Obergesellschaft und verlangte eine Mindestbeteiligung
von 10 % der Obergesellschaft an der Enkelgesellschaft.
Seit der
Neuregelung zum 01. Januar 2001 greift die Steuerfreiheit der
Dividendenausschuettung nach § 8 b Abs. 1 KStG ein. Werden Holdinggesellschaften
als Finanzunternehmen qualifiziert, so ist zu pruefen, ob sich aus § 8 b Abs. 7
KStG eine Einschraenkung der Steuerbefreiung von Dividenden und
Veraeusserungsgewinnen ergibt. Auf die Aufsaetze in BB 2002 S. 1669 und DStR
2002 S. 2101 TZ 5.7 sowie das BMF Schreiben vom 25. Juli 2002 IV A 2 - S 2750 a
- 6/02 (DStR 2002 S. 1448) wird verwiesen. Auf Probleme im Zusammenhang mit § 8
a KStG bei Holdingstrukturen gehen die Aufsaetze in DStR 2004 S. 1592 und S.
2128 TZ 1.3 sowie IStR 2004 S. 841 TZ 3 ein.
Da Holdingstrukturen zur
Steuervermeidung genutzt werden koennen, versucht das deutsche Steuerrecht
solchen Gestaltungen gegenzusteuern. Naeheres dazu in einem spaeteren
Newsletter-Teil zu der Hinzurechnungsbesteuerung.
Seit dem 08. Oktober
2004 gibt das Gesetz zur Einfuehrung der Europaeischen Gesellschaft (SEEG) die
Moeglichkeit eine Europaeische Aktiengesellschaft (SE) zu gruenden (DStR Heft 23
S. XIV).
Wissen Sie was unter einer Inbound-Investition zu verstehen
ist?
Diese bezeichnet Investitionen von Auslaendern im Inland.
Entsprechend nennt man Investitionen von Inlaendern im Ausland als
Outbound-Investitionen. Inward und Outward Investments sind synonyme Begriffe
(IStR 2001 S. 757 TZ 4). Bei Inbound-Gestaltungen geht es meist darum, ob der
Auslaender fuer seine Aktivitaeten im Inland ein DBA zur Vermeidung einer
Quellenbesteuerung in Anspruch nehmen kann; bei Outbound-Gestaltungen stellt
sich die Frage, ob die auslaendische Gesellschaft gegenueber dem deutschen
Besteuerungsanspruch Abschirmwirkung entfaltet (IStR 2003 S. 474 TZ 1).
von
Dipl.-Finw. Michael Schmitt
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