Unternehmensteuerreform: Notwendige Änderungen für den Mittelstand
von Insolution Team
Der Gesetzgeber muss vor allem bei den
Gegenfinanzierungsmaßnahmen aufpassen. Sie gehören hinsichtlich ihrer Wirkungen
auf Investitionen und Bürokratieaufwand auf den Prüfstand. Zu nennen sind z. B.
die Zinsschranke oder die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer.
Die
spezifische Belastung des Mittelstands muss deshalb aus Sicht der
IHK-Organisation in den Gesetzesberatungen vor allem durch folgende Änderungen
aufgefangen werden:
1. Der Kabinettsentwurf sieht bei der Gewerbesteuer
eine 25-prozentige Hinzurechnung aller Zinsen sowie der pauschalen
Finanzierungsanteile (75 Prozent bei Immobilien bzw. 20 Prozent bei mobilen
Wirtschaftsgütern) aus Mieten, Pachten und Leasing-Raten oberhalb eines
Freibetrags von 100.000 Euro vor. Von dieser geplanten Ausweitung der
Substanzbesteuerung wären Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften
gleichermaßen betroffen. Dringend erforderlich ist deshalb eine Absenkung der
pauschalen Finanzierungsanteile auf ein sachgerechtes Maß: max. 50 Prozent bei
Immobilien und max. 15 Prozent bei mobilen Wirtschaftsgütern. Zudem ist zur
Vermeidung von erheblicher Bürokratie auf die Hinzurechnung von Skonti u.ä. zu
verzichten.
2. Darüber hinaus ist geplant, den Zinsaufwand auf 30 Prozent
des Gewinns plus Zinsen bei Überschreiten der Freigrenze von 1 Mio. Euro zu
begrenzen. Betroffen wären insbesondere Unternehmen, die in Deutschland ihre
Kapazitäten ausweiten. Der Gesetzgeber sollte die Freigrenze in jedem Fall in
einen Freibetrag umwandeln. Somit würde bei Übertreten der Grenze nicht sofort
die volle Steuerlast fällig. Die Bezugsgröße für die Zinsschranke sollte
außerdem um Abschreibungen und Forschungsaufwendungen erweitert werden. Dann
würden zumindest die Unternehmen nicht bestraft, die am Standort Deutschland
investieren.
3. Geplant ist zudem eine Senkung der Grenze für
Sofortabschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit 410 Euro
auf 100 Euro. Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 100 und 1.000 Euro sollen
einheitlich in einem Pool zusammengefasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Um den bürokratischen Aufwand in Grenzen zu halten, sollte die
Sofortabschreibung mindestens bis 200 Euro zugelassen werden. Außerdem darf die
Abschreibungsdauer für den Pool 3 Jahre betragen. Schließlich sollte die
Pool-Abschreibung bis 2.500 Euro erlaubt werden.
4. Nach Kabinettsentwurf
erhalten große Personenunternehmen eine Begünstigung für einbehaltene Gewinne.
Für kleinere Unternehmen ist ein Investitionsabzugsbetrag geplant. Da alle
Unternehmen von der Streichung der degressiven AfA betroffen sind, sind die
beiden Maßnahmen so aufeinander abzustimmen, dass kein Unternehmen durch den
Rost fällt. Außerdem ist die Thesaurierungsrücklage so auszugestalten, dass
wirklich eine Belastungsgleichheit zu den Kapitalgesellschaften erreicht
wird.
Der DIHK fordert den Gesetzgeber auf, die notwendigen Korrekturen
vorzunehmen. Nur dann wird die Reform zu einem echten Pluspunkt für den
Standort!
Quelle: Hochrhein Zeitung
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