Wann bin ich zur Buchführung verpflichtet?
Die Rechnungslegungspflichten im Steuerrecht knüpfen an die Rechnungslegungspflichten im Unternehmensgesetzbuch an. Daher sind alle Unternehmen, die nach dem Unternehmensgesetzbuch buchführungspflichtig sind, auch steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet. Wenn von einer Buchführungspflicht die Rede ist, ist das, die Pflicht eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Bis die unten beschriebenen Umsatzgrenzen überschritten werden, können eine Basispauschalierung oder eine Einnahmen und Ausgaben Rechnung erstellt werden. Keine Wahlfreiheit bei der Gewinnermittlung haben Kapitalgesellschaften und einer GmbH & Co KG (bei dieser ist der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH). Sie sind kraft Rechtsform an die Buchführungspflicht gebunden, unabhängig vom Umsatz.
Rechtsform | Umsatzgrenze | Art des Rechnungswesen |
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Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG) | Vorjahresumsatz bis 220.000 Euro | Möglich sind wahlweise: Basispauschalierung Einnahmen/Ausgaben Rechnung Doppelte Buchführung |
Vorjahresumsatz bis 700.000 Euro | Möglich sind wahlweise: Einnahmen/Ausgaben Rechnung Doppelte Buchführung |
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Zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von 700.000 Euro oder einmaliges Überschreiten von 1.000.000 Euro | Verpflichtend: Doppelte Buchführung |
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Kapitalgesellschaften (Limited, GmbH, AG) und GmbH & Co KG | Keine | Verpflichtend: Doppelte Buchführung |
Die Rechnungslegungspflicht entfällt, wenn der Schwellenwert von 700.000 Euro zweimal unterschritten wurde.
Diese Umsatzschwellenwerte gelten nicht für freie Berufe (z.B.: Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Notare) und Land- und Forstwirte. Es besteht jedoch die Möglichkeit freiwillig Bücher zu führen. Weiters gelten die Werte nicht für Unternehmer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen erzielen.
Land- und Forstwirte sind nach dem Unternehmensgesetzbuch nicht buchführungspflichtig. Jedoch sind sie laut Bundesabgabenordnung ab einem Umsatz von Euro 400.000 und einem Einheitswert von Euro 150.000 zum Führen von Büchern verpflichtet.
Die Buchführungspflicht ist unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch.
Betriebsgründung
Die Gewinnermittlung bei Gründung eines Betriebs richtet sich nach der Rechtsform. Eine Rechnungslegungspflicht besteht daher nur für Kapitalgesellschaften. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben die Wahlfreiheit zwischen einer Pauschalierung, einer Einnahmen/Ausgaben Rechnung und einer freiwilligen Buchführung. Übersteigen die Einnahmen im Gründungsjahr Euro 220.000, so kann keine Pauschalierung in Anspruch genommen werden.
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Zuletzt aktualisiert am 15.11.2017 von Insolution Team.
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