Wann bin ich zur Buchführung verpflichtet?

Die Buchführungspflicht richtet sich nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) und den steuerrechtlichen Vorschriften. Sie hängt von der Rechtsform und den Umsatzgrenzen Ihres Unternehmens ab.

Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KG:

  • Rechtsformbedingte Buchführungspflicht: Unabhängig vom Umsatz.
  • Verpflichtet zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, ggf. Lagebericht).

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG):

  • Bis € 700.000 Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren:
    • Keine Buchführungspflicht nach UGB.
    • Gewinnermittlung kann durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen.
  • Über € 700.000 Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder über € 1.000.000 Jahresumsatz in einem Geschäftsjahr:
    • Buchführungspflicht nach UGB.
    • Verpflichtet zur doppelten Buchführung.

Freie Berufe und Land- und Forstwirte:

  • Freie Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) sind in der Regel nicht buchführungspflichtig nach UGB.
  • Land- und Forstwirte:
    • Buchführungspflicht bei einem Jahresumsatz von über € 550.000 oder Einheitswert von über € 150.000.

Umsatzgrenzen im Überblick:

Rechtsform

Umsatzgrenze

Art der Buchführung

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG)

Bis € 700.000 in zwei Jahren

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung möglich

 

Über € 700.000 in zwei Jahren oder über € 1 Mio. in einem Jahr

Doppelte Buchführung verpflichtend

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Limited) und GmbH & Co KG

Keine Umsatzgrenze

Doppelte Buchführung verpflichtend

Hinweise:

  • Freiwillige Buchführung: Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann es sinnvoll sein, freiwillig Bücher zu führen.
  • Rechnungslegungspflicht: Die Pflicht zur Buchführung zieht auch die Pflicht zur Rechnungslegung nach sich.

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Zuletzt aktualisiert am 26.11.2024 von Insolution Team.

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