Sitz- zur Gründungstheorie
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Serie von Entscheidungen (sog. „Centros“-, „Überseering“-, „Inspire Art“-Urteil) grundlegend mit der im EU-Recht verankerten Niederlassungsfreiheit befasst. Innerhalb der EU ermöglichen diese Entscheidungen nunmehr den unbegrenzten Zuzug von Kapitalgesellschaften und deren Anerkennung als Rechtspersönlichkeit im jeweiligen Zuzugsstaat.
In diesem Zusammenhang wurde der bislang in Österreich, Deutschland etc. vertretenen Sitztheorie eine Absage erteilt, nach der sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem sie ihren Verwaltungssitz hat. Es gilt nunmehr stattdessen die Gründungstheorie, die allein auf das Recht des Staates abstellt, in dem die Gesellschaft gegründet wurde.
Das bedeutet, dass die in England gegründete Limited ihre Geschäftstätigkeit in jedem EU-Mitgliedstaat – i.d.R. durch Gründung einer Zweigniederlassung – als Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung aufnehmen kann.