BMF-Information zu Brexit-Szenarien und zu den steuerlichen Auswirkungen
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BMF-Information zu Brexit-Szenarien und zu den steuerlichen Auswirkungen bei einem „ungeregelten“ Brexit
Das BMF hat einen Überblick über die möglichen Szenarien für den EU-Austritt Großbritanniens nach Ablehnung des Austrittsabkommen durch das britische Parlament am 15.1.2019 veröffentlicht. Dies kann ein geregelter EU-Austritt („deal“), die Verlängerung der Verhandlungsphase und Rücknahme des Austrittsgesuchs oder ein ungeregelter EU-Austritt („no deal“) sein.
Im Falle eines „ungeordneten“ Brexit per Ende März 2019 (d.h. ohne Austrittsabkommen und ohne „Übergangsphase“) wäre Großbritannien mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln – mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen für Unternehmen im Bereich der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer sowie für Privatpersonen.
1. Allgemeines zum Brexit und Doppelbesteuerungsabkommen
Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich findet derzeit das Doppelbesteuerungsabkommen vom 30. April 1969, BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. III Nr. 135/2010, für Zwecke der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen Anwendung. Am 23. Oktober 2018 wurde in Wien ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, welches auf österreichischer Seite derzeit in parlamentarischer Behandlung ist. Laut jüngsten Informationen des britischen Finanzministeriums soll das neue Abkommen im Februar bzw. März 2019 im Vereinigten Königreich ratifiziert werden.
2. Informationen für Unternehmen
2.1. Ertragsteuern
Im Bereich der Ertragsteuern ist das Vereinigte Königreich nach einem ungeregelten Brexit künftig wie ein Drittstaat zu behandeln. Sämtliche begünstigende Bestimmungen, die nur im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher für Vorgänge, die nach dem Eintritt des Brexit stattfinden, keine Anwendung mehr.
Für Unternehmen ergeben sich in Bezug auf die Wegzugsbesteuerung sowohl nach den Bestimmungen des EStG 1988 als auch des UmgrStG folgende Änderungen: Im Falle eines Wegzugs nach Eintritt des Brexit kommt es künftig zur sofortigen Besteuerung. Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG 1988, die nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs erfolgen, sowie für Umgründungen iSd UmgrStG, die nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
Für Unternehmen, die allerdings bereits vor Eintritt des Brexit in das Vereinigte Königreich weggezogen sind, und die anlässlich des Wegzugs vor 2016 die Nichtfestsetzung bzw. ab 2016 die Ratenzahlung der Steuer beantragt haben, führt der spätere Brexit jedoch zu keiner sofortigen Besteuerung bzw. zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten. Dies gilt auch, wenn die Wegzugsteuer für Umgründungen iSd UmgrStG, die vor dem Eintritt des Brexit beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, nicht festgesetzt worden ist oder in Raten entrichtet werden kann.
Für Unternehmen entfallen mit Eintritt des Brexit auch die günstigen Vorschriften aus der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und der Fusionsrichtlinie im Verhältnis zum Vereinigten Königreich: Für österreichische Unternehmen mit verbundenen Unternehmen in Großbritannien bzw. für britische Unternehmen mit verbundenen Unternehmen in Österreich betrifft dies die Inanspruchnahme der Quellensteuerfreiheit für Dividenden gemäß § 94 Z 2 EStG 1988 sowie der Quellensteuerfreiheit für Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 99a EStG 1988. Mit Eintritt des Brexit besteht für österreichische Unternehmen (Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften) für Einbringungen in eine britische Gesellschaft auch nicht mehr die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Einbringung von Kapitalanteilen zu Buchwerten (sogenannter „Anteilstausch“ gemäß § 16 Abs. 1a UmgrStG).
2.2. Umsatzsteuer
Im Falle eines ungeregelten Brexit, kommt es – insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen – bei folgenden Themenkreisen zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung, die sich grundsätzlich unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) ergeben und Unternehmer betreffen:
2.2.1. Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhrlieferung Nach dem Brexit treten bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 UStG 1994) an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 1 UStG 1994). Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits im Vereinigten Königreich befindet (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), kann der Nachweis der Steuerbefreiung – weil ein Ausfuhrnachweis faktisch nicht (mehr) möglich ist – wie beim Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgen (siehe Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 idgF).
2.2.2. Innergemeinschaftlicher Erwerb/Einfuhr Nach dem Brexit entfaltet bei Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich grundsätzlich der umsatzsteuerliche Tatbestand der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) Rechtswirkungen. Gleiches gilt für die Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 bzw. die Abfuhrverpflichtung (Haftung) gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994. Im B2B-Bereich tritt dieser quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 1 UStG 1994). Der Vorsteuerabzug ist hierbei unter den allgemeinen Grundsätzen nach § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 möglich. Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits in Österreich befindet (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 Abs. 1 UStG 1994) und keine Einfuhr vor, weil es maßgeblich ist, dass sich der Gegenstand der Lieferung bereits in Österreich befindet und nicht (mehr) zum freien Verkehr abgefertigt werden kann. Im privaten Reiseverkehr sind die Bestimmungen für Drittstaaten anzuwenden.
2.2.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Nach dem Brexit ist bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich die Abgabe von ZMs nicht mehr erforderlich.
2.2.4. Dreiecksgeschäfte Nach dem Brexit ist die Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts nur mehr eingeschränkt möglich.
2.2.5. Versandhandel/Ausfuhrlieferung bzw. Einfuhr Hinsichtlich des Versandhandels (Art. 3 Abs. 3 ff. UStG 1994) gelten die Aussagen unter Punkt 2 und Punkt 3 sinngemäß.
2.2.6. MOSS/Drittlandsschema bzw. keine Vereinfachung Nach dem Brexit kann MOSS (Österreich als MSI) für Umsätze in das Vereinigte Königreich nicht mehr angewendet werden. Die im Vereinigten Königreich steuerbaren Umsätze sind nach den im (zukünftigen) Drittland vorgesehenen Regelungen zu behandeln. Bei Umsätzen gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich ist es zweckmäßig, dass der Austritt wie eine Verlagerung der Betriebsstätte in ein Drittland angesehen wird („Drittlandsschema“ gemäß § 25a UStG 1994 statt „EU-Schema“ Art. 25a UStG 1994).
2.2.7. Katalogleistungen B2C Leistungen gemäß § 3a Abs. 14 UStG 1994 („Katalogleistungen“) an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, die im Vereinigten Königreich (und nicht in der EU) ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Unternehmerort (Inland, § 3a Abs. 7 UStG 1994), sondern im Vereinigten Königreich steuerbar. Bei Dauerleistungen hat die Abgrenzung entsprechend UStR Rz 2619 ff. zu erfolgen.
2.2.8. Verlagerung Leistungsort Nach dem Brexit kann es gemäß § 3a Abs. 15 und 16 UStG 1994 zu Verlagerungen des Leistungsortes kommen.
2.2.9. Innergemeinschaftliche Güterbeförderung und innergemeinschaftliche Bordlieferungen/Restaurantleistungen Nach dem Brexit sind innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 nicht mehr am Abgangsort (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994) sondern entsprechend der Beförderungsstrecke (§ 3a Abs. 10 UStG 1994) steuerbar. Auch ist der Abgangsort nicht mehr der Leistungsort bei der Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes/Luftfahrzeuges/einer Eisenbahn. Hier ist auf die allgemeinen Lieferortregelungen (§ 3 Abs.7 f. UStG 1994) zurückzugreifen. Bei innergemeinschaftlichen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist statt dem Abgangsort der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994 (Tätigkeitsort) maßgeblich.
2.2.10. Rechnungslegung bei im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen nicht mehr nur nach dem UStG 1994 sondern auch nach den (zukünftig) drittländischen Vorschriften.
2.2.11. Fiskalvertreter Nach dem Brexit kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 zu bestellen. Ob das Vereinigte Königreich eine vergleichbare Regelung vorsehen würde, kann nicht beurteilt werden.
2.2.12. § 48 BAO Nach dem Brexit kann es vermehrt zu Fällen des § 48 Bundesabgabenordnung (BAO) kommen, weil nicht sicher ist, ob das Vereinigte Königreich vergleichbare Regelungen hinsichtlich der Steuerpflicht von im Inland (bzw. der EU) unecht befreiten Umsätzen vorsieht.
3. Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Für Privatpersonen, die nach dem Brexit in das Vereinigte Königreich ziehen, ist der Wertzuwachs von Wirtschaftsgütern, für die das Besteuerungsrecht Österreichs auf Grund des Wegzugs eingeschränkt wird, sofort zu besteuern. Die bisherige Möglichkeit, die Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes bei einem physischen Wegzug aufzuschieben, besteht künftig daher nicht mehr. Ebenso entfällt für sonstige Umstände, die im Verhältnis zum Vereinigten Königreich zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs iSd § 27 Abs. 6 EStG 1988 führen, die Möglichkeit einer Entrichtung der Abgabenschuld in Raten.
Für Privatpersonen, die allerdings bereits vor Eintritt des Brexit in das Vereinigte Königreich weggezogen sind, und die anlässlich des damaligen Wegzugs die Nichtfestsetzung der Steuer beantragt haben, führt der spätere Brexit jedoch zu keiner sofortigen Besteuerung. Eine Besteuerung des Wertzuwachses findet in diesen Fällen daher in der Regel erst bei der späteren tatsächlichen Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsgutes statt. Wurde im Falle sonstiger Umstände eine Ratenzahlung der Steuer beantragt, führt der spätere Brexit auch zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten (die gegenteilige Aussage in Rz 6157b der EStR 2000 ist nicht zu beachten).
Weiters wird das Vereinigte Königreich durch den Brexit als Drittstaat von den unten angeführten gesetzlichen Regelungen (EStG 1988) und Verordnungen ausgenommen:
Steuerbefreiungen: § 3 Abs. 1 Z 3 lit a und § 3 Abs. 1 Z 10 lit a 1.Teilstrich
- Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln soweit sie von einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts entsprechender Körperschaft aus dem Vereinigten Königreich stammen.
- Wenn die Entsendung von einem Betrieb eines Arbeitgebers aus erfolgt, der in einem Mitgliedstaat der EU, einem Staat des EWR oder der Schweiz ansässig ist, wird der 2.Teilstrich des § 3 Abs. 1 Z 10 für das Vereinigte Königreich zur Anwendung kommen.
Sonderausgaben: § 18 Abs. 1 Z 3 lit b, und § 18 Abs. 3 Z 5
Für das Vereinigte Königreich sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung von der Abzugsfähigkeit ausgenommen, insbesondere solche Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden, da diese in Mitgliedstaat der EU/des EWR, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sein müssen.
Verpflichtende Beiträge an im Vereinigten Königreich gelegenen Kirchen und Religionsgesellschaften, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Pensionskassenbeiträge an ausländische Kassen: § 26 Z 7 lit a Vom Arbeitgeber gezahlte Pensionskassenbeiträge an britische Pensionskassen werden nach dem Brexit steuerpflichtig, da sie nicht mehr nach den Kriterien der EU RL 2003/41/EG zu prüfen und zuzulassen sind.
Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer: § 70 Abs. 2 Z 2 Die Lohnsteuer wird bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit iSd § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge berechnet. Die Option des Abzugs von unmittelbar mit den Bezügen zusammenhängenden Werbungskosten für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer steht nicht offen, wenn der Arbeitnehmer im Vereinigten Königreich ansässig ist.
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger: § 102 Abs. 1 Z 3 Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen: Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 (…) zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Werbungskosten dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 nicht abgezogen werden, da die Voraussetzung der Ansässigkeit in einem Mitgliedstaaten der EU/des EWR gegenüber der Republik Österreich nicht gegeben ist.
Einrichtung von Zukunftsvorsorge: § 108 h Abs. 1 Z 3 Eine der zu erfüllenden Voraussetzung der Einrichtung ist, dass die Veranlagung in Aktien zu erfolgen hat, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR gelegenen Börse erstzugelassen sind.
Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung und Absetzbeträge § 33Für Kinder, die sich ständig im Vereinigten Königreich aufhalten, stehen folgende Absetzbeträge ab dem Brexit nicht mehr zu:
- Kinderabsetzbetrag
- Familienbonus Plus
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Alleinverdienerabsetzbetrag
- Alleinerzieherabsetzbetrag
- Kindermehrbetrag
Werden diese Absetzbeträge bereits im Zuge der laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt, muss deren Wegfall rechtzeitig mittels Formular E31 dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden, um spätere Nachforderungen durch das Finanzamt zu vermeiden. In allen Fällen, in denen Absetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden, kommt es zu einer Richtigstellung im Zuge einer Pflichtveranlagung.
4. Versicherungssteuer
Die Versicherungssteuer für die Zahlung des Versicherungsentgeltes bei in Österreich steuerpflichtigen Versicherungsverhältnissen wird grundsätzlich vom jeweiligen Versicherer (Versicherungsunternehmen) selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Dies gilt sowohl für inländische Versicherungsunternehmen als auch für Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR haben. Demnach wird derzeit auch von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich die Versicherungssteuer selbst berechnet und abgeführt, weshalb Versicherungsnehmerinnen bzw. Versicherungsnehmer keine weiteren Verpflichtungen treffen.
Kommt es zu einem ungeregelten Brexit und haben britische Versicherungsunternehmen keinen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes in Österreich bestellt, muss die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungssteuer für die Zahlung des Versicherungsentgeltes bei in Österreich steuerpflichtigen Versicherungsverhältnissen berechnen, erklären und entrichten. Dies geschieht im Wege einer Steuererklärung (Formular Vers 1) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Die Steuererklärung muss bis zum 15. des Kalendermonates eingereicht werden, der auf den Kalendermonat der Zahlung des Versicherungsentgeltes folgt (Bezahlung des jährlich vereinbarten Versicherungsentgeltes im April; Anzeige im Wege der Steuererklärung und Entrichtung der Versicherungssteuer bis 15. Mai beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel).
Quelle: LBG Österreich Steuerberatung
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