Brexit-Begleitgesetz 2019 für die Limited in Österreich

von Insolution Team

Brexit-Begleitgesetz 2019 für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

Brexit-Begleitgesetz 2019 für den Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

Im Rahmen einer Volksabstimmung am 23. Juni 2016 hat sich die britische Bevölkerung mit einer Mehrheit von 51,9 Prozent für einen Austritt aus der Europäischen Union (EU) ausgesprochen. Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich der EU offiziell seinen Wunsch mitgeteilt, die EU zu verlassen. Die entsprechende Bestimmung im EU-Vertrag (Artikel 50) sieht vor, dass der Austritt eines Mitgliedstaates mit dem Inkrafttreten eines Austrittsabkommens oder spätestens 2 Jahre nach der Austrittsmitteilung wirksam wird. Das Vereinigte Königreich verlässt die Europäische Union daher mit 29. März 2019, 24 Uhr.

Die Austrittsverhandlungen wurden im Juni 2017 aufgenommen und seitens der EU von Chefverhandler Michel Barnier auf Grundlage eines Verhandlungsmandats der Mitgliedstaaten geführt. Dabei ist gelungen, ein Austrittsabkommen und eine erste politische Erklärung für die mögliche zukünftige Beziehung zwischen Großbritannien und der Europäischen Union zustande zu bringen.

Am 14. November 2018 konnte eine vorläufige Einigung auf den Entwurf des Austrittsabkommens erzielt werden. Das insgesamt 585-seitige Austrittsabkommen sollte am 30. März 2019, 0 Uhr, in Kraft treten.

Da die Abstimmung über das Austrittsabkommen im britischen Unterhaus am 15. Jänner 2019 jedoch gegen das Austrittsabkommen ausgegangen ist, kann ein „hard Brexit“, also ein Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen, derzeit nicht ausgeschlossen werden.

Für den Fall, dass es tatsächlich zu einem solchen hard Brexit kommen sollte, hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in seinem Wirkungsbereich notwendige legislative Maßnahmen vorbereitet:

Es soll bereits vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union in Österreich tätigen britischen Rechtsanwälten ermöglicht werden, weiterhin ihren Beruf in Österreich auszuüben.

Darüber hinaus sieht das Bundesgesetz zur kollisionsrechtlichen Beurteilung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich für einen solchen hard Brexit im Gesellschaftsrecht eine Übergangsfrist bis Ende 2020 vor, innerhalb derer in Österreich ansässige und daher hauptsächlich hier tätige britische „Limiteds“ ihren Betrieb in eine österreichische Rechtsform einbringen oder eine sogenannte grenzüberschreitende Verschmelzung mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft durchführen können.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen unter der Bedingung, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt, mit 30. März 2019 in Kraft treten.

Für den Fall, dass das Austrittsabkommen am 30.03.2019 in Kraft treten sollte, werden hingegen die einschlägigen Bestimmungen des Austrittsabkommen zur Anwendung gelangen. Quelle: justiz.gv.a

 

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