Brexit und britische Limited (Ltd) nach dem 01.01.2021
von Insolution Team
In den vergangenen Jahren wurden Limiteds nach englischem Recht gegründet, die nur im englischen Firmenbuch eingetragen waren, aber ihre Haupttätigkeit von Anfang an in Österreich entfalteten und ihren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich hatten. Sie waren gesellschaftsrechtlich aufgrund des EU‑Rechts nach dem einschlägigen englischen Gesellschaftsrecht zu behandeln. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ist mit 31.12.2020 aus dem EU‑Binnenmarkt, der Zollunion und allen anderen Politikbereichen der Europäischen Union ausgeschieden. Das heißt, dass mit 1.1.2021 für die englischen Gesellschaftsformen, wie etwa die Private Limited by Shares, die Anwendung des einschlägigen EU‑Rechts endete, daran ändert auch das EU-UK Handels- und Kooperationsabkommen nichts. Was sind die Folgen?
Das Handelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien
Das gut 1.200 Seiten starke Handelsabkommen, welches die EU mit Großbritannien auf den letzten Drücker am 24.12.2020 noch geschlossen hat, bestimmt, dass in der EU nur solche englischen Limiteds rechtlich anerkannt werden, die im Vereinigten Königreich über eine substantielle Geschäftstätigkeit verfügen ("engaged in substantive business operations in the territorry of the United Kingdom").
Demnach sind englische Limiteds, die in England nur über eine Register Office Adresse verfügen, aber ihre Haupttätigkeit in Österreich entfalteten, in der EU rechtlich nicht mehr anerkannt.
Limiteds mit Satzungs- und Verwaltungssitz in Großbritannien
Limiteds, die ihren Satzungs- und Verwaltungssitz in Großbritannien haben, sind nicht unmittelbar in ihrer gesellschaftsrechtlichen Konstruktion vom Brexit betroffen. Sie gelten als Gesellschaften eines Drittstaates. Das auf sie anzuwendende Recht regelt das Gesetz über das internationale Privatrecht, das an den Sitz der Gesellschaft anknüpft.
Limiteds nach dem Brexit im deutschen Recht
Auch nach der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Sitztheorie ist im deutschen Recht einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Österreich bzw. Deutschland die Rechtsfähigkeit zu versagen. Diese Sitztheorie wurde 2002 vom EuGH gekippt - allerdings nur für Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. (Entsprechendes gilt für Österreich.) Demnach können sich englische Limited seit dem Wirksamwerden des Brexit nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und das Geschäft der Limited mit allen Aktiva und Passiva wird damit dem bzw. den Gesellschafter(n) zugeordnet.
Die Folgen:
- Hatte die Limited am 01.01.2021 eine natürliche Person als Gesellschafter, dann wurde dieser zum Einzelunternehmer.
- Hatte die Limited am 01.01.2021 mehrere Personen als Gesellschafter, dann wurden diese zur GbR oder, wenn gewerblich geprägt, zur OHG. (Letztere muss beim Handelsregister eingetragen werden.)
- Hatte die Limited am 01.01.2021 eine juristische Person zur alleinigen Gesellschafterin (z.B. eine irische Holding-Limited), dann sind die Aktiva und Passiva auf diese Holding-Limited übergegangen. Dies gilt auch für die Zweigniederlassung der englischen Limited; die Holding-Limited muss dann ihrerseits eine neue Zweigniederlassung anmelden.
- Eine Ltd. & Co. KG mit englischer Komplementär-Limited wurde am 01.01.2021 zur KG, deren Komplementär der Limited-Gesellschafter ist. Ist er zugleich Kommanditist, erlischt automatisch auch die KG, weil die Identität von Kommanditist und Komplementär nach dem HGB nicht möglich ist. Eine Ein-Mann-Ltd. & Co. KG wird damit zum Einzelunternehmen; gibt es mehrere Gesellschafter, entsteht eine GbR oder OHG.
Doch es gibt auch eine andere Meinung, wonach englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich bzw. Deutschland, die vor dem Brexit gegründet wurden, u.U. eine Art Bestandsschutz genießen. So heißt es hierzu etwa im Fachblatt GmbH-Rundschau, dass "es zu den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung gehört, dass die Wirksamkeit von einmal getätigten Dispositionen und Rechtshandlungen - hier also der Etablierung einer Ltd. in Deutschland - nicht durch eine Änderung der Rechtslage wieder entzogen werden darf ." (Quelle: Bode/Bron: Brexit als Risiko für die Limited und LLP? In: GmbHR Heft 9/2016). Hintergrund ist der Vertrauensschutz, der einen wesentlichen Pfeiler des Rechtsstaats bildet - der Bürger muss sich auf das Recht verlassen können. Das gilt sowohl im deutschen wie auch im europäischen Rechtssystem. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BFH kürzlich entschieden, dass das Vertrauen der Bürger auf das geltende Recht geschützt ist, so lange das entsprechende Gesetzgebungsverfahren noch nicht begonnen hat. Auch insoweit bleibt mithin abzuwarten, wie sich die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt.
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