Löschung einer britischen Limited aus dem UK Companies House
von Insolution Team
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Ein deutsches BMF-Schreiben befasst sich mit den steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem UK Companies House nach dem 31.12.2020. In dem BMF-Schreiben wird zunächst erörtert, wie eine Limited nach dem Brexit zivilrechtlich zu behandeln ist.
Steuerlich ist zu beachten, dass bis 31.12.2020 eine Übergangsfrist zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart wurde, die inzwischen jedoch abgelaufen ist.
Ertragsteuerliche Behandlung einer Limited
Eine Limited mit statutarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Ort der Geschäftsleitung im Inland, die nicht im Companies House gelöscht ist, ist ertragsteuerlich nach dem Rechtstypenvergleich weiterhin als Kapitalgesellschaft zu beurteilen und mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
Liegt der Ort der Geschäftsleitung jedoch nicht im Inland, so besteht eine beschränkte Steuerpflicht nach § 2 KStG. Wenn die Limited vor der Löschung im Companies House im Rechtsverkehr auftritt, dann handelt es sich bei ihr laut dem BMF-Schreiben um ein Wirtschaftsgebilde, das unter den Voraussetzungen des § 2 UStG Unternehmer ist.
Löschung einer Limited
Die Finanzverwaltung beschreibt in dem BMF-Schreiben, welche Folgen die Löschung einer Limited im Companies House mit sich bringt. Dabei werden insbesondere erörtert:
- Behandlung nach britischem Gesellschaftsrecht
- Steuerliche Behandlung im Inland nach der Löschung
- Sonderfall "restoration"
Hinweis: In Kürze finden Sie an dieser Stelle eine ausführliche Kommentierung.
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