Die Ltd & Co KG in Österreich

Volle Haftungsbegrenzung mit der Limited & Co KG

Die Ltd & Co KG (auch Limited & Co KG) bietet einige interessante Vorteile gegenüber der “normalen und teurenGmbH & Co KG oder als alternative zur englischen oder irischen Ltd mit Niederlassung in Österreich.

Limited & Co KG in Österreich

Die Ltd & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), welche die Vorteile der englischen oder irischen Limited (Ltd) mit der Gesellschaftsform der KG vereint.

Eine KG besteht immer aus einem Komplementär und einem oder mehreren Kommanditisten. Die Limited als Komplementärin haftet selbst unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen; die Gesellschafter (Shareholder) der Limited haften in Höhe der frei gewählten Stammeinlagen. Bei der Ltd & Co KG nimmt die Limited (Ltd) die Position der Komplementärin ein. Damit ist diese eigentlich vollhaftenden Position mit einer Gesellschaft besetzt, deren Haftung wiederum nur auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist.

Die Komplementär-Ltd kann sich mit ihrem gesamten Vermögen oder mit einem Teil ihres Vermögens an der KG beteiligen. Erstellung eines individuellen Ltd & Co KG Gesellschaftsvertrages durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist Optional möglich.

Schematische Darstellung der Ltd & Co KG

Schematische Darstellung der Ltd & Co KG

Vorteile der Limited & Co KG gegenüber der GmbH & Co KG

  • Für die Limited ist im Gegensatz zur GmbH kein Mindeststammkapital vorgeschrieben.
  • Die Gründungskosten sind deutlich niedriger als bei der GmbH.
  • Dennoch ist eine effektive Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen gegeben.
  • Die Limited ist schneller und einfacher gegründet als eine GmbH.
  • Wesentliche gesellschaftsbezogene Änderungen erfordern bei der GmbH eine notarielle Beurkundung, nicht so bei der Limited.
  • Da die Limited selbst nur als Komplementär-Ltd innerhalb der nach außen handelnden KG ist, gilt die Limited als non trading company und hat deutlich reduzierte Berichtspflichten und bürokratische Pflichten.
  • Die Limited als Komplementärin haftet selbst unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen; die Gesellschafter (Shareholder) der Limited haften in Höhe der frei gewählten Stammeinlagen.

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