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Warum Unternehmer unbedingt ein Testament brauchen

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Warum Unternehmer unbedingt ein Testament brauchen

Der Tod des Unternehmers bedeutet für sein Unternehmen oft eine erhebliche Gefahr: Neben zahlreichen Fragen, die sich im Unternehmen selbst stellen (Werden die Kunden dem Unternehmen treu bleiben? Kann das aufgebaute Wissen und die Erfahrung des Unternehmers ersetzt werden?), sind Meinungsverschiedenheiten unter den Erben für das Unternehmen regelmäßig existenzbedrohend. Der vorausschauende Unternehmer hat verschiedene Tools, mit denen er diese Risiken minimieren kann – eines davon ist das Testament.

Was passiert, wenn kein Testament errichtet wurde?

Gibt es kein Testament, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn die gesetzliche Erbfolge ergibt, dass nur ein Alleinerbe zum Zug kommt (zum Beispiel: die Ehegattin, wenn es keine Verwandten gibt; oder auch: das einzige Kind, wenn es keinen Ehegatten gibt).

Gibt es allerdings mehrere Erben (zum Beispiel: ein Kind und einen Ehegatten; oder auch: mehrere Kinder) erben diese anteilsmäßig (Informationen dazu, wer nach der gesetzlichen Erbfolge zu welchen Quoten erbt, finden Sie hier: Gesetzliche Erbfolge in Österreich – Wer erbt ohne Testament? (erbrecht-abc.at)).

Was in weiterer Folge passiert, ist abhängig davon, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben wurde.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (und Aktiengesellschaft)

Wurde das Unternehmen als GmbH betrieben, erhalten die Erben grundsätzlich einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft. Die Erben werden also Gesellschafter. Nachdem die Gesellschafter einer GmbH üblicherweise einen starken Einfluss auf die GmbH haben (sie bestellen zB den Geschäftsführer und können ihm sogar Weisungen erteilen), haben Meinungsverschiedenheiten bzw verschiedene Interessen der Erben oft einen (negativen) Einfluss auf das Unternehmen.

Um solchen Problemen vorzubeugen können schon im Gesellschaftsvertrag Aufgriffsrechte für den Todesfall festgelegt werden. Hat eine GmbH zum Beispiel zwei Gesellschafter, wird oft im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass der überlebende Gesellschafter den Anteil des verstorbenen Gesellschafters zu bestimmten Konditionen kaufen kann.

Grundsätzlich gilt dasselbe, wenn das Unternehmen in Form einer AG geführt wurde – nachdem der Vorstand einer AG allerdings weit unabhängiger agiert als der Geschäftsführer einer GmbH, hat die Aktionärszusammensetzung meist weniger Einfluss auf das Tagesgeschäft.

Offene Gesellschaft

Wurde das Unternehmen in einer OG betrieben, so sieht das Gesetz vor, dass der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der OG führt. Die Erben können gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern aber beschließen, dass die OG fortgeführt werden soll. Auch der Gesellschaftsvertrag kann verschiedene andere Regelungen vorsehen, wie vorzugehen ist (zum Beispiel ein Eintrittsrecht der Erben, oder auch ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter).

Wird das Unternehmen in Form einer OG betrieben, ist schon im Gesellschaftsvertrag zu regeln, was im Todesfall mit der OG passiert. Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, wer erbt.

Das gleiche gilt für die Kommanditgesellschaft, wenn der Komplementär (der unbeschränkt haftende Gesellschafter) stirbt.

Einzelunternehmer

Am schwierigsten ist die Situation, wenn das Unternehmen vom Verstorbenen als Einzelunternehmer betrieben wurde. Das Unternehmen geht dann anteilig an alle Erben – insbesondere beim Fortbetrieb stellen sich schwierige Haftungsfragen.

Lösung: Testament?

Viele Probleme lassen sich lösen, wenn der Unternehmer sich dafür entscheidet, seine Nachfolge rechtzeitig zu regeln und nur einen Erben zum Nachfolger zu machen. Ob GmbH, AG oder Einzelunternehmen: Meinungsverschiedenheiten unter den Erben über die Ausrichtung des Unternehmens kann es nicht geben, wenn es nur einen Erben gibt. Das gilt auch für die OG – hier muss allerdings schon in einem ersten Schritt im Gesellschaftsvertrag klargestellt sein, dass der Tod des Unternehmers nicht zur Auflösung der OG führt.

Die Einsetzung nur eines Angehörigen zum Erben führt aber regelmäßig zur Benachteiligung der übrigen Angehörigen. Das gilt vor allem dann, wenn das Unternehmen den einzigen echten Vermögenswert des Unternehmers darstellt. Setzt ein Unternehmer zum Beispiel nur eines seiner beiden Kinder zum Erben ein, ist das einerseits emotional heikel. Andererseits setzt das Pflichtteilsrecht dem auch rechtliche Grenzen.

Der Gesetzgeber anerkennt hier zwar das Interesse, dass Unternehmen aufgrund eines Todesfalles nicht zerschlagen werden sollen: Pflichtteilsansprüche können deswegen fünf – in Ausnahmefällen bis zu zehn – Jahre gestundet werden (aber Achtung: vier Prozent Zinsen!). Das grundsätzliche Recht einen Pflichtteil einzufordern, bleibt aber bestehen.

Zusammengefasst ist eine rechtzeitige Vorsorge durch den Unternehmer unumgänglich, wenn er den Fortbestand des Unternehmens sicherstellen will. Meist wird dazu ein – auf die besonderen familiären und unternehmerischen Bedürfnisse zugeschnittenes – Testament ausreichen.

Dieser Beitrag wurde von www.erbrecht-abc.at zur Verfügung gestellt.

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