Steuersystem in Österreich

Besteuerung von Unternehmensgewinnen in Österreich

Die Steuerbelastung von Unternehmensgewinnen ist in Österreich von der Rechtsform, der Höhe des erwirtschafteten Gewinnes und nicht zuletzt davon abhängig, ob der Gewinn ausgeschüttet bzw. von den Eigentümern entnommen wird oder nicht. Wir können Sie schon bei Gründung eines Unternehmens bei der Wahl der richtigen Rechtsform beraten und unterstützen. Unternehmen - oder die Ziele der Eigentümer - verändern sich aber auch, weshalb auch in bestehenden Unternehmen die Frage der richtigen Rechtsform im Hinblick auf Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Eigentümer und eine mögliche Verminderung der Steuerbelastung (oder Haftungsbeschränkungen) regelmäßig geprüft werden muß.

Abhängigkeit von der Rechtsform

Das österreichische Steuerrecht kennt zwei verschiedene Ertragssteuern:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer

Einkommensteuerpflichtig sind die Einkünfte von natürlichen Personen und damit die Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, außerdem alle Vergütungen, die natürliche Personen von Kapitalgesellschaften für ihre Mitarbeit oder die Zurverfügungstellung von Wirtschaftsgütern (zB Vermietung von Liegenschaften) beziehen und Gewinne, die von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Der Körperschaftsteuer unterliegen die Einkünfte juristischer Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine etc.). Bemessungsgrundlage ist bei Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) der im Jahresabschluß handelsrechtliche Jahresgewinn vermehrt um die als Personensteuer nicht abzugsfähige Körperschaftsteuer und andere kraft gesetzlicher Regelung nicht abzugsfähige Aufwendungen (zB die sogenannte Luxustangente bei Aufwendungen für Personenkraftfahrzeuge mit einem Anschaffungswert über EUR 40.000,00).

Gewinne von Kapitalgesellschaften, die aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses an die Anteilseigner ausgeschüttet werden - wodurch sie in das Eigentum der Gesellschafter übergehen, von diesen zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet werden können und im Falle einer Insolvenz auch nicht an die Gesellschaft zurückbezahlt werden müssen - unterliegen im Zeitpunkt der Ausschüttung außerdem der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist keine gesondert geregelte Ertragsteuer, sondern nur eine durch Steuerabzug erhobene Sonderform der Einkommensteuer.

Einkommensteuer


Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte natürlicher Personen im Rahmen der sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäfte, Veräußerung wesentlicher Beteiligungen etc.)

Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn und bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten abzüglich der Sonderausgaben - vortragsfähige Verluste aus Vorjahren, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen, Renten und dauernde Lasten, Wohnraumschaffung, Kirchenbeiträge etc.- und außergewöhnlicher Belastungen (zB Krankheitskosten).

Die Einkommensteuer wird nach einem progressiven Staffeltarif berechnet und beträgt

bei einem Einkommen von

Einkommensteuer

Steuersatz

EUR 10.000

0 EUR

0,0%

EUR 25.000

5.750 EUR

23,0%

EUR 51.000

17.085 EUR

33,5%

Einkommensteile über EUR 51.000

 

50,0%

Von dem nach diesem Tarif errechneten Betrag sind noch Steuerabsetzbeträge (zB Arbeitnehmerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag etc.) abzuziehen.

Es ist daher die durchschnittliche Steuerbelastung des Einkommens wesentlich niedriger als der Grenzsteuersatz ( = jener Steuersatz, mit dem weitere Einkommensteile besteuert werden). Die Einkommensteuer ist gemäß § 33 (1) EStG) bei einem Einkommen zwischen 10.000 EUR und 25.000 EUR nach der Formel (Einkommen - 10.000) x 5.750 / 15.000 = Einkommensteuer zu berechnen, woraus sich folgendes Rechenbeispiel ergibt:

Einkommen   15.000,00 EUR
Einkommensteuer daher   1.916,67 EUR


Die durchschnittliche Steuerbelastung des Einkommens beträgt 12,78 Prozent ( = 1.916,67 * 100 / 15.000).

Der Grenzsteuersatz - jener Steuersatz, mit welchem jeder weitere verdiente EURO belastet wird -  ist wesentlich höher. Nachdem die Einkommensteuer bei einem Einkommen von 10.000 EUR Null beträgt, werden die weiteren 5.000 EUR mit Einkommensteuer von 1.916,67 EUR belastet, woraus sich ein Grenzsteuersatz von 38,33 Prozent ( = 1.916,67 * 100 / 5.000) errechnet. 

Erhoben wird die Einkommensteuer durch Veranlagung, wobei der Steuerpflichtige vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten hat und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung einreichen muß. Auf Grundlage dieser Steuererklärung wird die auf das Jahreseinkommen entfallende Einkommensteuer festgesetzt. Eine sich nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen ergebende Nachzahlung ist vom Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides zu entrichten, Gutschriften werden dem Abgabenverrechnungskonto gutgeschrieben und auf Antrag rückbezahlt.

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgt die Steuererhebung durch Steuerabzug. Wenn der Abgabepflichtige noch andere Einkünfte bezogen hat oder aus anderen Gründen eine Veranlagung durchzuführen ist, werden auch die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Berechnung der Einkommensteuer miteinbezogen, auf die errechnete Einkommensteuerschuld wird die entrichtete Lohnsteuer angerechnet.

Bei bestimmten Kapitalerträgen gilt die geschuldete Einkommensteuer durch die bereits bei Auszahlung vom Schuldner abzuführende Kapitalertragsteuer als abgegolten. Solche Kapitalerträge werden bei der Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen in gleicher Weise wie die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, wenn die nach dem Einkommensteuertarif zu erhebende Kapitalertragsteuer niedriger als die abgezogene Kapitalertragsteuer ist.

Körperschaftsteuer

Während die Einkommensteuer nur vom Einkommen natürlicher Personen ( = Menschen) erhoben wird, unterliegen juristische Personen der Körperschaftsteuer. Juristische Personen sind Rechtsgebilde, denen von der Rechtsordnung dieselben Rechte und Pflichten wie den natürlichen Personen zuerkannt werden.

Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft und Gesellschaft mbH), Vereine (zB Genossenschaften), Anstalten und Stiftungen, aber auch Gebietskörperschaften (Bund, Land und Gemeinden) und Berufskörperschaften (zB Kammer der gewerblichen Wirtschaft).

Juristische Personen können Rechte und Pflichten haben und durch Rechtshandlungen ihrer Organe (GmbH-Geschäftsführer, Vorstand der Aktiengesellschaft etc.) Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Erwirbt etwa eine GmbH bzw. Ltd eine Liegenschaft, wird dadurch ein Eigentumsrecht der GmbH begründet und daher die GmbH im Grundbuch eingetragen. Einkünfte aus Vermietung dieser Liegenschaft sind der GmbH zuzurechnen, der entstehende Gewinn ist bei der GmbH bzw. Ltd der Körperschaftsteuer zu unterwerfen und nicht etwa bei den Anteilseignern der Einkommensteuer.

In gleicher Weise haftet für Schulden nur das Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaft, weshalb Gläubiger der Kapitalgesellschaft ihre Forderungen nur gegenüber der Gesellschaft geltend machen können und nicht wie zB bei einer Offenen Handelsgesellschaft auf das Privatvermögen der Gesellschafter Zugriff haben.

Besteuerungsgrundlage ist regelmäßig das Einkommen der Körperschaft: Bei Kapitalgesellschaften ist dies der im handelsrechtlichen Jahresabschluß ausgewiesene Gewinn des Geschäftsjahres, welcher um die Körperschaftsteuer und andere kraft gesetzlicher Regelung nicht abzugsfähige Aufwendungen (zB überhöhte Abschreibungen, Spenden, verdeckte Gewinnausschüttungen) zu erhöhen ist.

Der lineare Steuersatz beträgt bei der Körperschaftsteuer 25 Prozent (seit 1. Jänner 2005).

Kapitalgesellschaften haben eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 5 Prozent des gesetzlichen vorgeschriebenen Mindestgrund- oder Mindeststammkapitals zu entrichten. Diese beträgt daher für Gesellschaften mbH EUR 1.750,00 und für Aktiengesellschaften EUR 3.500,00 jährlich.

Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird - soweit sie die vom Gewinn des Geschäftsjahres zu berechnende Körperschaftsteuer übersteigt - auf die vom Gewinn zu berechnende Körperschaftsteuer nachfolgender Geschäftsjahre angerechnet.

Nachdem juristische Personen die gleichen Rechte und Pflichten wie natürliche Personen haben, sind Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern auch mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Wenn zB der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gemäß Dienstvertrag Anspruch auf einen Bruttomonatsgehalt von EUR 3.600,00 hat, so sind diese Bezüge bei der GmbH als Aufwand zu verbuchen und schmälern den Gewinn der Kapitalgesellschaft bzw. die darauf entfallende Körperschaftsteuer, gleichzeitig sind aber diese Bezüge beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte zu erfassen und der Einkommensteuer zu unterwerfen. Außerdem sind idR Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie Gehaltsnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Zuschlag zum DB, Kommunalabgabe und Dienstgeberabgabe)abzuführen.

Die Grenze der steuerlichen Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseignern stellt die durch die Rechtsprechung entwickelte "verdeckte Gewinnausschüttung" dar: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Anteilseigner oder einer diesem nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, dessen Ursache im Gesellschaftsverhältnis liegt und der einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Dies könnte zB die unangemessen hohe Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sein, aber auch die Veräußerung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder diesem nahestehende Personen zu einem unangemessen niedrigen Preis oder die Bezahlung von Provisionen uä ohne entsprechende Gegenleistung.

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung hat folgende Konsequenzen:

  • Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen bei der Kapitalgesellschaft und damit Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes
  • Erhebung von Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der verdeckten Ausschüttung

Obwohl die Kapitalertragsteuer eigentlich eine Erhebungsform der Einkommensteuer des Gesellschafters ist, wird sie im Haftungswege bei der Kapitalgesellschaft eingehoben. Anzumerken ist, daß die Kapitalertragsteuer im Falle des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung jedenfalls entrichtet werden muß, während eine Nachzahlung an Körperschaftsteuer in jenen Fällen unterbleibt, in denen die Kapitalgesellschaft auch nach Hinzurechnung der nicht anerkannten Aufwendungen keine körperschaftsteuerpflichtigen Gewinne erwirtschaftet.

Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer ist keine gesondert geregelte Ertragsteuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (ähnlich der Lohnsteuer).

Die Kapitalertragsteuer ist von folgenden inländischen Kapitalerträgen abzuführen:

  • Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien und GmbH-Anteilen
  • Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genußrechten und Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes
  • Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte, soweit die Privatstiftung nicht der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient und daher steuerbefreit ist
  • Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
  • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und Erträge aus Forderungswertpapieren sowie aus Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent und ist vom Schuldner der Kapitalerträge einzubehalten und binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge an sein Betriebsfinanzamt abzuführen (für die von Kreditinstituten zu entrichtende Kapitalertragsteuer gelten Sonderbestimmungen).

Mit Entrichtung der Kapitalertragsteuer gilt die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer als abgegolten (Endbesteuerung). Wenn die nach dem Steuertarif zu entrichtende Einkommensteuer niedriger ist als die einbehaltene Kapitalertragsteuer, so ist der übersteigende Betrag auf Antrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden.

Für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen bedeutet dies, daß bei Kapitalgesellschaften zusätzlich zur von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Körperschaftsteuer im Falle der Ausschüttung von Gewinnen auch Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zu entrichten ist.

Gesamtsteuerbelastung ausgeschütteter Gewinne von Kapitalgesellschaften

Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen daher im Falle der Ausschüttung an die Anteilseigner folgender Gesamtsteuerbelastung:

Gewinn vor Steuern       1.000,00 EUR
abzüglich Körperschaftsteuer 25% von 1000 EUR - 250,00 EUR
Jahresgewinn lt. Bilanz       750,00 EUR
abzüglich Kapitalertragsteuer 25% von 750 EUR 187,50 EUR
Nettozufluß beim Anteilseigner       562,50 EUR


Während nicht ausgeschüttete Gewinne der Kapitalgesellschaft tatsächlich nur der Körperschaftsteuer von 25 Prozent unterliegen, ergibt sich damit für ausgeschüttete Gewinne - dh jene Gewinne, die nicht zur Stärkung der Eigenkapitalbasis in der Kapitalgesellschaft verbleiben, sondern zur privaten Verwendung an die Eigentümer der Gesellschaft ausbezahlt werden - eine Gesamtsteuerbelastung von 43,75 Prozent.

Besteuerung von Einzelunternehmen

Beim Einzelunternehmen wird der Gewinn des Geschäftsjahres beim Eigentümer des Unternehmens gemeinsam mit seinen übrigen Einkünften der Einkommensteuer unterworfen, wobei es unbeachtlich ist, ob der Unternehmer den Gewinn ganz oder teilweise entnimmt oder im Unternehmen beläßt.

Da der Unternehmensgewinn mit den übrigen Einkünften des Einzelunternehmers zusammengerechnet wird, ergibt sich durch den progressiven Einkommensteuertarif eine hohe Einkommensteuerbelastung, wenn das Einzelunternehmen Gewinne erwirtschaftet und der Eigentümer daneben noch andere Einkünfte bezieht. Ebenso können jedoch Verluste aus anderen Einkunftsarten mit Gewinnen des Einzelunternehmens ausgeglichen werden - bzw. insbesondere in der Gründungs- und Anlaufphase Verluste des Einzelunternehmens gegen andere positive Einkünfte aufgerechnet werden - wodurch die Gesamtsteuerbelastung minimiert und die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

Eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht für Einzelunternehmen nur, wenn sie entweder im Handelsregister eingetragen sind oder die Buchführungsgrenzen des § 125 Bundesabgabenordnung überschreiten, weshalb oft die vereinfachte Ermittlung des Gewinnes durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sinnvoll ist. Bei dieser Form der Gewinnermittlung ist bei schwankenden Jahresergebnissen eine genaue Planung und Kontrolle der Zahlungsströme sinnvoll, weil dadurch die Höhe des Jahresgewinnes beeinflußt werden und damit die Gesamtsteuerbelastung minimiert werden kann. Zu beachten ist, daß bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung nur die Verluste der ersten drei Jahren ab Betriebseröffnung in den Folgejahren steuerlich geltend gemacht werden können. Das Recht zur Geltendmachung des Verlustvortrages als Sonderausgabe steht für in späteren Gewinnermittlungszeiträumen entstandene Verluste nur dann zu, wenn im Jahr der Verlustentstehung (auch freiwillig) Bücher geführt wurden.

Personengesellschaften (Bilanzbündeltheorie)

Für Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Erwerbsgesellschaften und Gesellschaften nach bürgerlichem Recht) gilt die Bilanzbündeltheorie, nach der diese Mitunternehmergemeinschaften so besteuert werden, als ob es sich um ein Bündel von Einzelunternehmen der einzelnen Mitunternehmer handelte. Es ist daher der Jahresgewinn der Personengesellschaft zu ermitteln, in der Abgabenerklärung der Gesellschaft sind aber auch Angaben darüber zu machen, wie dieser Gewinn auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird. Diese Gewinnanteile werden den Mitunternehmern zugerechnet und bei diesen im Wege der Veranlagung der Einkommensteuer unterworfen. Es gelten daher die Ausführungen zur Besteuerung von Einzelunternehmen sinngemäß.

Verfahrenstechnisch ist zu beachten, daß in einem gesonderten Feststellungsverfahren an die Personengesellschaft ein Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte ergeht, welcher - obwohl mit diesem Feststellungsbescheid keine Steuer vorgeschrieben wird und daher keine Zahlung zu leisten ist - unbedingt geprüft und notwendigenfalls mit Berufung bekämpft werden muß, weil die darin getroffenen Feststellungen betreffend Höhe des Jahresgewinnes und Zurechnung an die Mitunternehmer für deren Verfahren betreffend Festsetzung der Einkommensteuer bindend sind.

Steuerlich vorteilhaft ist bei Personengesellschaften die Möglichkeit der Verteilung des Gewinnes auf mehrere Mitunternehmer (zB Ehegatten) und damit Ausnützung der niedrigen Progressionsstufen des Einkommensteuertarifs. Allerdings steht dem der Nachteil gegenüber, daß die entgeltliche Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften wie eine Betriebsveräußerung besteuert wird, weshalb die entgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen infolge Aufdeckung der stillen Reserven zu einer hohen Belastung mit Einkommensteuer führt.

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und Limited)

Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. Soweit die Gewinne in der Gesellschaft verbleiben und nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet werden, ist die Steuerbelastung durch den linearen Körperschaftsteuertarif von 34 Prozent vergleichsweise niedrig, weil bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft auch die nicht entnommenen Gewinnanteile mit Einkommensteuer belastet werden und der Einkommensteuertarif bereits ab einem Jahreseinkommen von EUR 21.800,00 mit 41 Prozent deutlich höher ist.

Auch bieten Kapitalgesellschaften im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Möglichkeit, mit steuerlicher Wirkung Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Anteilseignern zu schaffen und damit zB ein Dienstverhältnis zu begründen oder im Privatvermögen von Gesellschaftern stehende Wirtschaftsgüter an die Gesellschaft zu vermieten.

Die der Gesellschaft daraus erwachsenden Aufwendungen schmälern den Gewinn der Kapitalgesellschaft und damit die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer. Bei den Empfängern sind diese Gehälter, Mieten oder sonstige Vergütungen der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Vereinfachend kann man daher festhalten, daß die Kapitalgesellschaft im Falle hoher Gewinne, die teilweise in Form von Geschäftsführergehältern, Mieten oder anderen Vergütungen in die Gesellschaftersphäre transferiert werden - wodurch der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn der Kapitalgesellschaft geschmälert wird und gleichzeitig die niedrigen Progressionsstufen der Einkommensteuer auf Gesellschafterebene genützt werden - steuerlich vorteilhaft ist, wenn die in der Gesellschaft verbleibenden Gewinne in der Gesellschaft thesauriert und nicht ausgeschüttet werden.

Wenn die Gewinne des Unternehmens jedoch zur Bedeckung der Lebenshaltungskosten in voller Höhe ausgeschüttet werden müssen und daher neben der Körperschaftsteuer auch die Kapitalertragsteuer zu entrichten ist, ist die Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft höher als jene eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, wie sich aus der oben dargestellten Berechnung der Gesamtsteuerbelastung ausgeschütteter Gewinne von Kapitalgesellschaften ergibt.

Äußerst nachteilig ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft im Falle einer Verschlechterung der Ertragssituation: Oft werden bestehende Vereinbarungen betreffend Geschäftsführerbezüge, Mieten und ähnliche Vergütungen an die Gesellschafter nicht rechtzeitig angepaßt oder ist eine Abänderung unmöglich, wodurch die Kapitalgesellschaft steuerlich Verluste erwirtschaftet. Die Gesellschafter müssen aber von den bezogenen Vergütungen weiter Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zahlen, bei Geschäftsführungsvergütungen bleibt das Unternehmen auch mit Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstigen Gehaltsnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Zuschlag zum DB, Kommunalabgabe und Dienstgeberabgabe) belastet. Das daraus entstehende Liquiditätsproblem wird durch die auch in Verlustjahren zu entrichtende Mindestkörperschaftsteuer verschärft.

Mischformen (GmbH & CoKG oder Ltd & CoKG)

Der im Gesellschaftsrecht herrschende Typenzwang normiert, daß durch privatrechtliche Vereinbarung keine neue der österreichischen Rechtsordnung unbekannte Rechtsform geschaffen werden kann. Durch Mischformen - das sind Kombinationen verschiedener Gesellschaftstypen - ist es aber möglich, die Vorteile von Personengesellschaften und von Kapitalgesellschaften zu kombinieren.

Die beliebteste und häufigste gesellschaftsrechtliche Mischform ist die GmbH & CoKG: Die GmbH & CoKG im engeren Sinn ist eine Kommanditgesellschaft ( = Personengesellschaft), deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mbH ( = Kapitalgesellschaft) ist, die natürlichen Personen beteiligen sich nur als Kommanditisten

Der wesentliche Vorteil dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist die Möglichkeit der vollkommenen Haftungsbeschränkung - für die Schulden der Kommanditgesellschaft haften die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlage, die GmbH als einzige Komplementärin haftet zwar für die Schulden der Kommanditgesellschaft unbeschränkt, trotzdem ist jedoch das wirtschaftliche Risiko der Anteilseigner auf den Totalverlust des Stammkapitals der GmbH beschränkt, weil für die Schulden der GmbH nur deren Gesellschaftsvermögen haftet und ein Zugriff der Gläubiger auf das Privatvermögen der Gesellschafter damit ausgeschlossen ist - in Verbindung mit der bei niedrigeren Unternehmensgewinnen günstigeren Besteuerung einer Personengesellschaft.

Gesellschaftsrechtlich und auch für Zwecke der Ertragsbesteuerung bestehen zwei Gesellschaften: Die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft und daneben die GmbH als Kapitalgesellschaft bzw. juristische Person.

Es wird daher ein Jahresgewinn der Kommanditgesellschaft ermittelt, hinsichtlich dessen nach Abgabe der entsprechenden Steuererklärung ein Feststellungsbescheid ergeht, der sowohl über die Höhe des erwirtschafteten Gewinnes als auch über dessen Verteilung an die Gesellschafter ( = Komplementär-GmbH und die Kommanditisten) abspricht. Die Gewinnanteile der Kommanditisten werden der Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif unterworfen, der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH - welcher idR nur aus einer niedrigen Haftungsvergütung besteht - unterliegt der Körperschaftsteuer und im Falle der Ausschüttung an die Anteilseigner auch der Kapitalertragsteuer.

Wie bei jeder Kapitalgesellschaft sind zwischen der Komplementär-GmbH und den Anteilseignern Rechtsbeziehungen auch mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, dh es können zB Dienstverträge mit den Geschäftsführern abgeschlossen werden. Dadurch entstehen für die Komplementär-GmbH Aufwendungen, welche im Rahmen der Gewinnverteilung der Kommanditgesellschaft abgegolten werden müssen. Der wesentliche Vorteil der GmbH & CoKG ist darin zu sehen, daß im Falle sinkender Gewinne die Verluste der Kommanditgesellschaft im Wege der Einkommensteuerveranlagung mit den Einkünften aus dem Dienstverhältnis ausgeglichen werden und damit das bei Kapitalgesellschaften sonst auftretende Problem - daß von den Gesellschaftern Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer für die Geschäftsführer-Bezüge bezahlt werden muß, obwohl die Kapitalgesellschaft Verluste erwirtschaftet, die zwar vortragsfähig sind, aber nicht mit den Einkünften der Anteilseigner ausgleichsfähig - wesentlich entschärft wird. Andererseits ist auch bei hohen Gewinnen eine überproportionale Anhebung der Geschäftsführerbezüge nicht notwendig, weil auch diese Gewinne im Rahmen der Gewinnverteilung der Kommanditgesellschaft den Eigentümern zufließen und von diesen für private Zwecke verbraucht werden können, wodurch im Vergleich zu zB einer Kapitalgesellschaft mit hohen Geschäftsführerbezügen sowohl Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung als auch Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAF, Zuschlag zum DB, Kommunalabgabe und Dienstgeberabgabe) gespart werden.

Umgründungssteuergesetz - Wechsel der Rechtsform ohne Steuerbelastung

Die Gesamtsteuerbelastung eines Unternehmens hängt wesentlich von der gewählten Rechtsform ab, es gibt aber daneben noch andere wesentliche Kriterien, die bei der Rechtsformwahl zu berücksichtigen sind: Die Unternehmensgröße spielt eine wesentliche Rolle, für ein Kleinunternehmen oder ein neu gegründetes Unternehmen wird die Rechtsform der Aktiengesellschaft idR ungeeignet sein, während andererseits ein Großbetrieb und einem hohen Bedarf an Risikokapital nicht als Einzelunternehmen geführt werden kann. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Frage, ob die Kapitalgeber willens und fähig zur Mitarbeit und Führung des Unternehmens sind oder fremde Dritte mit der Geschäftsführung beauftragt werden sollen.

Nachdem die für die Wahl der richtigen Rechtsform bestimmenden Faktoren einem ständigen Wandel unterliegen, dürfen rechtsformgestalterische Überlegungen nicht nur anläßlich der Gründung eines Unternehmens anzustellen - die Rechtsform eines Unternehmens ist immer wieder dahingehend zu überprüfen, ob sie die Bedürfnisse des Unternehmens und der Eigentümer noch erfüllt.

Da auch dem Gesetzgeber die Notwendigkeit der Änderung der Rechtsform eines lebenden Unternehmens bewußt ist, wurde mit dem Umgründungssteuergesetz die Möglichkeit geschaffen, ohne nennenswerte steuerliche Belastung und in bestimmten Fällen auch mit steuerlicher Rückwirkung die Rechtsform eines Unternehmens zu ändern.

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