Firmengründung nach Konkurs. Eine neue Ausländische Firma gründen trotz Insolvenz
Firmengründung nach Konkurs. Alte Gläubiger, ein Verbot eine neue Inländische Firma zu gründen sowie Mangelndes Kapital sind Gründe nicht mehr so einfach auf die Beine zu kommen. Nach einer Insolvenz ist die Neugründung einer Firma mit einigen Problemen verbunden, dass verhindert den notwendigen Neustart. Aber auch diese Probleme lassen sich in den Griff bekommen.
Die englische Limited und Ihre Vorteile
Die Ltd ist eine weltweit am weitest verbreitete Gesellschaftsform. Vergleicht man die Limited mit der GmbH wie sie bei uns anzutreffen ist, gewinnt die Limited auf allen Fronten. Geringes Haftungs- kapital, niedrige Gründungskosten (unter 1000 Euro) und niedrige Betriebskosten sprechen für Sie.
Gemäß dem Doppel- Besteuerungsabkommen der EU-Länder zahlen Sie Ihre Steuern am Ort der Einnahme.
Welche Punkte sind für einen Neustart wichtig!
Firmengründung nach Konkurs.
„Registered Office“ (Registersitz)
Die Limited benötigt ein so genanntes „Registered Office“, welches als Firmensitz und zugleich als Zustelladresse für allfällige Behördenpost fungiert. Das Firmenregister und alle Gesellschaftsprotokolle müssen am Ort des „Registered Office“ aufbewahrt und archiviert werden. Der Service des „Registered Office“ ist bereits im Compliance Servicepaket enthalten.
„Annual Return“ (Datenabgleich Register)
Jedes Jahr muss ein so genannter „Annual Return“ beim englischen Firmenregister (Companies House) eingereicht werden. Diese Maßnahme dient zur Aktualisierung der dort gespeicherten Daten. Die Aufgabe der jährlichen Übermittlung des Annual Return vermitteln wir gerne im Rahmen des Servicepaketes für Sie .
„Accounts“ – (Jahresabschluss)
Jede Limited (auch wenn diese nicht in UK tätig ist) muss spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung und danach jährlich die so genannten „Accounts“ beim Gesellschaftsregister einreichen. Dieser besteht im Regelfall aus Geschäftsbericht der Direktoren, Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, Anmerkungen und einem Testat des Wirtschaftsprüfers. Für kleinere und mittelgroße Gesellschaften entfällt die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Account muss nach den Richtlinien der FRSSE, IAS oder UK GAAP erstellt worden sein. Fristversäumnis bei der Einreichung hat strafrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung und Geldstrafen zur Folge.
Die Erstellung und Einreichung der Accounts anhand Ihrer jährlichen Bilanz können wir Ihnen zu einem geringen jährlichen Pauschalpreis vermitteln.
Meldung an das HMRC – (englische Finanzbehörde)
Das „HM Revenue & Customs“ fordert die jährliche Abgabe einer steuerlichen Meldung und Einreichung der Jahresbilanz. Limited Gesellschaften, welche keine Umsätze im Vereinigten Königreich von Großbritannien erzielen, sind verpflichtet dies entsprechend nachzuweisen. Dies geschieht in der Regel durch die Einreichung einer Ansässigkeitsbestätigung (Residenzbescheinigung) des zuständigen örtlichen Finanzamtes am Ort der Betriebsstätte.
Die Einreichung der steuerlichen Meldung ist ebenfalls in unserem Angebot inkludiert.
Die Firmengründer Limited Gründer von Insolution.at bietet im Rahmen der angebotenen Servicepakete umfassende Administration und Hilfestellung.
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