Eine gelöschte Limited oder PLC reaktivieren

Bestehende Gesellschaften

Eine gelöschte Limited oder PLC lässt sich in aller Regel wieder eintragen, mit rückwirkender Kraft, als hätte es die Löschung nie gegeben. Die Frist beträgt sechs Jahre.

Wird eine Gesellschaft vom Register gestrichen, hört sie auf zu existieren. Ihr Konto wird eingefroren, ihr Vermögen fällt an die Krone, laufende Verträge stehen in Frage, und wer für sie weiterhandelt, tut das auf eigenes Risiko. Das trifft die meisten unvorbereitet, und fast immer geht es auf versäumte Meldungen zurück, nicht auf eine Insolvenz.

Der Weg zurück steht offen. Welcher es ist, hängt an drei Dingen: warum gelöscht wurde, wie lange das her ist und in welcher Stellung Sie zur Gesellschaft stehen. Die Vorabprüfung dieser drei Punkte ist bei uns kostenlos.

  • Vorabprüfung kostenlos und unverbindlich
  • Wir nehmen Verbindung zum Register auf
  • Versäumte Unterlagen erstellen wir mit
  • England, Schottland, Nordirland und Irland

Ist Ihre Gesellschaft noch eingetragen und nur die Betreuung im Argen? Dann führt der Weg über die Serviceübernahme: Das ist schneller und günstiger, als eine Löschung abzuwarten.

Was mit einer gelöschten Gesellschaft geschieht

Der Registerführer kann eine Gesellschaft streichen, wenn sie ihre Meldepflichten nicht erfüllt, typischerweise ein fehlendes Confirmation Statement oder ausstehende Accounts. Das Verfahren läuft nach Mahnung und öffentlicher Bekanntmachung ab, oft ohne dass die Beteiligten es mitbekommen.

  • Die Gesellschaft existiert nicht mehrSie verliert ihre Rechtspersönlichkeit. Sie kann keine Verträge schließen, nicht klagen und nicht verklagt werden. Wer in ihrem Namen weiterhandelt, handelt für eine Gesellschaft, die es nicht gibt, mit den Folgen, die das für ihn persönlich hat.
  • Das Vermögen fällt an die KroneBankguthaben, Forderungen, Fahrzeuge, Immobilien, Markenrechte: Alles, was der Gesellschaft im Zeitpunkt der Löschung gehörte, wird bona vacantia — herrenloses Gut, und geht auf die Krone über. Verwaltet wird es vom Treasury Solicitor beziehungsweise, je nach Region, von den Herzogtümern Lancaster und Cornwall.
  • Das Konto wird eingefrorenDie Bank sperrt es, sobald sie von der Löschung erfährt. Der Betrag ist nicht verloren, aber er ist bis zur Wiedereintragung nicht verfügbar. Das ist erfahrungsgemäß der Punkt, an dem die meisten von der Löschung erfahren.
  • Verträge stehen in FrageMiet-, Liefer- und Anstellungsverträge einer nicht mehr existierenden Gesellschaft sind ein Problem für alle Beteiligten. Dasselbe gilt für laufende Gerichtsverfahren: Sie kommen zum Stillstand, solange die Partei nicht existiert.
  • Die Directors bleiben in der VerantwortungDie Löschung befreit niemanden von dem, was vorher versäumt wurde. Pflichtverletzungen aus der Zeit davor bleiben, und bei wiederholten Verstößen droht ein Disqualifikationsverfahren.

Die gute Nachricht steht im nächsten Abschnitt: Die Wiedereintragung wirkt zurück. Rechtlich gilt die Gesellschaft dann als durchgehend bestanden — Konto, Vermögen und Verträge kommen zurück.

Ihre zwei Möglichkeiten zur Wiederherstellung

Das englische Recht kennt zwei Wege. Welcher offensteht, entscheidet nicht der Wunsch, sondern der Grund der Löschung und Ihre Stellung zur Gesellschaft.

 Administrative RestorationDauerVoraussetzungen
Behördlicher Weg Antrag unmittelbar beim Registerführer, ohne Gericht 4–8 Wochen Die Löschung erfolgte von Amts wegen, die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt noch tätig, und der Antrag kommt von einem früheren Director oder Gesellschafter. Die versäumten Unterlagen sind nachzureichen.
Gerichtlicher Weg Court Order Restoration — Antrag beim zuständigen Gericht 3–6 Monate Immer dann, wenn der behördliche Weg nicht offensteht: bei freiwilliger Löschung, bei Antragstellern außerhalb des genannten Kreises, etwa Gläubigern oder Rechtsnachfolgern — oder wenn die Gesellschaft zuletzt nicht mehr tätig war.

Wir haben uns auf den behördlichen Weg spezialisiert. Er ist schneller, deutlich günstiger und deckt die große Mehrheit der Fälle ab — versäumte Meldungen sind der mit Abstand häufigste Löschungsgrund. Steht er nicht offen, sagen wir Ihnen das nach der Vorabprüfung und nennen Ihnen für den gerichtlichen Weg einen Solicitor.

Die Frist beträgt sechs Jahre ab der Auflösung, für beide Wege, geregelt in s. 1030 Companies Act 2006. Danach ist eine Wiederherstellung nur noch in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei Personenschäden. Wer eine Löschung bemerkt, sollte deshalb nicht abwarten: Je näher die Frist, desto weniger Spielraum bleibt, wenn im Verfahren etwas nachzubessern ist.

Was die Wiedereintragung bewirkt, und was nicht

  • Sie wirkt zurückNach der Wiedereintragung gilt die Gesellschaft als hätte sie durchgehend bestanden. Verträge, die in der Zwischenzeit geschlossen wurden, werden dadurch geheilt, Gerichtsverfahren können fortgesetzt werden, und die Rechtspersönlichkeit lebt ohne Lücke wieder auf.
  • Das Vermögen kommt zurückWas als bona vacantia an die Krone gefallen ist, geht auf die Gesellschaft zurück, sobald sie wieder im Register steht. Die Bank gibt das Konto frei; in der Praxis braucht sie dafür den neuen Registerauszug und einige Tage. Wurde ein Vermögenswert zwischenzeitlich verwertet, tritt der Erlös an seine Stelle.
  • Die versäumten Meldungen bleiben zu erledigenBeim behördlichen Weg sind sie sogar Voraussetzung: Ohne die ausstehenden Accounts und Confirmation Statements nimmt das Register den Antrag nicht an. Wir erstellen und reichen sie mit ein: Dafür brauchen wir die Zahlen der betroffenen Jahre.
  • Zuschläge und Gebühren fallen anFür verspätete Einreichungen erhebt das Register Zuschläge, dazu kommt die Gebühr für den Wiederherstellungsantrag selbst. Beides steht im Kostenvoranschlag, den Sie nach der Vorabprüfung bekommen: Es gibt danach keine Überraschungen.
  • Was sie nicht heiltAnsprüche, die gegen die Directors persönlich entstanden sind, bleiben bestehen. Auch eine Insolvenzlage verschwindet nicht dadurch, dass die Gesellschaft wieder im Register steht. War die Löschung Teil eines Insolvenzverfahrens, ist der Fall ohnehin anders gelagert und gehört mit einem Rechtsanwalt besprochen.

Und wenn es eine irische Gesellschaft ist?

Das Grundmuster ist dasselbe, die Fristen sind andere, und sie sind kürzer.

In Irland führt das Companies Registration Office das Register. Innerhalb von zwölf Monaten nach der Streichung lässt sich eine Gesellschaft auf dem behördlichen Weg wieder eintragen, sofern die ausstehenden Annual Returns nachgereicht und die Zuschläge bezahlt werden. Danach führt der Weg über den High Court, und dort gilt eine Frist von zwanzig Jahren.

Das Vermögen einer gelöschten irischen Gesellschaft fällt nicht an die Krone, sondern an den Minister for Public Expenditure. Praktisch läuft es auf dasselbe hinaus: Es ist gebunden, bis die Gesellschaft wieder im Register steht.

Der Unterschied, auf den es ankommt: Die irische Zwölfmonatsfrist für den behördlichen Weg ist deutlich kürzer als die englischen sechs Jahre. Bei einer irischen Gesellschaft lohnt es sich daher noch mehr, gleich zu prüfen statt später.

Wie wir vorgehen

  • 1. Vorabprüfung — kostenlosWir sehen im Register nach: Wann wurde gelöscht, aus welchem Grund, welche Unterlagen fehlen, welcher Weg steht offen. Dafür genügen die Angaben aus dem Formular unten. Sie bekommen die Einschätzung in der Regel innerhalb eines Werktages, zusammen mit einem Preis.
  • 2. Auftrag und UnterlagenErst wenn Sie den Kostenvoranschlag angenommen haben, geht es weiter. Wir sagen Ihnen, welche Zahlen und Nachweise wir für die versäumten Einreichungen brauchen, und welche Personen den Antrag unterschreiben müssen.
  • 3. Ausstehende UnterlagenWir erstellen die fehlenden Accounts und Confirmation Statements und reichen sie ein. Ohne sie nimmt das Register den Antrag auf Wiederherstellung nicht an.
  • 4. Antrag und BegleitungWir stellen den Antrag, führen die Korrespondenz mit dem Register und, wo Vermögen betroffen ist, mit der Stelle, die es verwaltet. Sie bekommen von uns Bescheid, sobald die Wiedereintragung vollzogen ist, mit dem neuen Registerauszug für Ihre Bank.
  • 5. Damit es nicht wieder passiertAuf Wunsch übernehmen wir anschließend die laufende Betreuung: Registersitz, Fristenüberwachung, Confirmation Statement und Accounts. Serviceübernahme. Die meisten Löschungen gehen darauf zurück, dass Post an eine alte Adresse ging und niemand sie gelesen hat.

Vorabprüfung anfordern

Zur kostenlosen und unverbindlichen Prüfung brauchen wir vor allem drei Dinge: den Firmennamen mit der Company Number, das ungefähre Datum der Löschung und Ihre Stellung zur Gesellschaft. An der letzten Angabe hängt, welcher Weg offensteht — die administrative Wiederherstellung können nur frühere Directors und Gesellschafter beantragen.

Fehlt Ihnen eine Angabe, lassen Sie das Feld frei oder wählen Sie „Weiß ich nicht“. Das ist kein Hindernis: Was im Register steht, finden wir selbst heraus.

Häufige Fragen zur Reaktivierung

Wie lange habe ich Zeit?

Bei englischen, schottischen und nordirischen Gesellschaften sechs Jahre ab der Auflösung, für beide Wege. Bei irischen Gesellschaften zwölf Monate für den behördlichen Weg, danach zwanzig Jahre über den High Court.

Warten Sie trotzdem nicht bis kurz vor Fristende. Wenn im Verfahren etwas nachzubessern ist, und das kommt vor , brauchen Sie den Spielraum. Nach Fristablauf ist eine Wiederherstellung nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.

Bekomme ich das Geld auf dem eingefrorenen Konto zurück?

Ja. Mit der Wiedereintragung gilt die Gesellschaft als durchgehend bestanden; das an die Krone gefallene Vermögen geht auf sie zurück. Die Bank gibt das Konto frei, sobald ihr der neue Registerauszug vorliegt — rechnen Sie mit einigen Tagen.

Wurde ein Vermögenswert zwischenzeitlich verwertet, tritt der Erlös an seine Stelle. Bei größeren Beträgen oder bei Immobilien ist die Abwicklung aufwendiger; das sehen wir uns in der Vorabprüfung an.

Was kostet die Reaktivierung?

Das hängt davon ab, welcher Weg offensteht und wie viele Einreichungen nachzuholen sind. Deshalb steht auf dieser Seite kein Preis: Er wäre geraten, und geraten hilft Ihnen nicht.

Nach der Vorabprüfung — die kostenlos ist — bekommen Sie einen Kostenvoranschlag mit allen Posten: unser Honorar, die Gebühr des Registers, die Zuschläge für die verspäteten Einreichungen. Danach gibt es keine Überraschungen.

Ich war nur Gläubiger der Gesellschaft. Kann ich etwas tun?

Ja, aber nicht auf dem behördlichen Weg — der steht nur früheren Directors und Gesellschaftern offen. Als Gläubiger führt Ihr Weg über das Gericht.

Das ist ein üblicher Vorgang: Wer eine Forderung gegen eine gelöschte Gesellschaft hat, lässt sie wiederherstellen, um sie geltend machen zu können. Es dauert länger und kostet mehr. Nennen Sie Ihre Stellung im Formular, dann sagen wir Ihnen nach dem Registerblick, was in Ihrem Fall in Betracht kommt, und nennen Ihnen auf Wunsch einen Solicitor.

Die Gesellschaft wurde auf eigenen Antrag gelöscht. Geht das rückgängig?

Auch das ist möglich, aber nur über das Gericht. Der behördliche Weg setzt eine Löschung von Amts wegen voraus, bei einer freiwilligen Löschung ist er versperrt.

Häufigster Anlass: Es stellt sich nachträglich heraus, dass die Gesellschaft noch Vermögen hatte, das bei der Löschung übersehen wurde. Das Gericht ist an solche Fälle gewöhnt.

Muss ich die alten Jahresabschlüsse wirklich nachreichen?

Beim behördlichen Weg ja, ohne die ausstehenden Accounts und Confirmation Statements nimmt das Register den Antrag nicht an. Das ist keine Formalie, sondern der Kern der Sache: Gelöscht wurde ja gerade deshalb.

Wir erstellen und reichen sie mit ein. Was wir dafür brauchen, sind die Zahlen der betroffenen Jahre. War die Gesellschaft in dieser Zeit nicht tätig, ist es entsprechend einfach, auch eine Nullmeldung ist eine Meldung.

Lohnt sich die Reaktivierung überhaupt, oder gründe ich besser neu?

Eine Neugründung ist billiger und schneller: Sie bringt Ihnen aber eine andere Gesellschaft. Alles, was an der alten hing, bleibt zurück: das Konto samt Guthaben, die Verträge, die Registernummer, das Gründungsdatum und die Historie gegenüber Banken und Auftraggebern.

Die Reaktivierung lohnt sich deshalb überall dort, wo noch etwas zu holen oder fortzuführen ist. Geht es nur darum, wieder tätig zu werden, und hing an der alten Gesellschaft nichts mehr, ist die Neugründung der einfachere Weg — Preise und Leistungen. Wir sagen Ihnen nach der Vorabprüfung offen, was in Ihrem Fall die geringere Mühe macht.

Erst prüfen, dann entscheiden

Die Vorabprüfung kostet nichts und verpflichtet zu nichts. Sie sagt Ihnen, welcher Weg offensteht, was er kostet und wie lange er dauert, und ob er sich in Ihrem Fall lohnt.

Telefon AT +43 5524 22308 CH +41 58 5105770 DE +49 69 96759363 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845

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