Rechtliche Grundlagen zur Limited in Österreich
Rechtliche Grundlagen zur Limited in Österreich als Zweigniederlassung
Bis vor wenigen Jahren war es innerhalb der Europäischen Union praktisch nicht möglich, zum Beispiel eine Limited in Österreich als Zweigniederlassung einzutragen. Ein Zuzug einer Limited nach Österreich und eine damit einhergehende Eintragung dieser Limited ins österreichische Firmenbuch wurde strickt verweigert und die Limited nicht als juristische Person anerkannt.
Vielmehr wurden die rein in Österreich tätigen ausländischen Gesellschaften wie Personengesellschaften behandelt und eine beschränkte Haftung war somit gänzlich ausgeschlossen. Nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt im Jahre 2003, müssen auf Grund der in der gesamten Europäischen Union (EU) geltenden Niederlassungsfreiheit Gesellschaftsformen eines Mitgliedsstaates der EU von den anderen Mitgliedern auch dann anerkannt werden, wenn sie im Ausland lediglich gegründet werden, ihre eigentliche geschäftliche Tätigkeit jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat entfalten.
Bis zur Centros (09.03.1999) Entscheidung galt in Österreich die sogenannte „Sitztheorie“. Nach dieser Theorie durften nur jene Gesellschaftsformen in Österreich einen Sitz haben, die nach österreichischem Recht gegründet wurden (numerus clausus der Rechtsformen). Mit der Centros Entscheidung und Folgejudikatur ist dieser Grundsatz gefallen. Seitdem können auch im Ausland gegründete Gesellschaften unter Wahrung ihrer Kapital – und Organisationsverfassung über einen Sitz in Österreich verfügen. Das Gesellschaftsstatut richtet sich nach den Regeln des Gründungsstaates („Gründungstheorie“).
Dies gilt sowohl für die deutsche GmbH als auch für die irische Limited (Ldt), die französische "S.A.R.L.", die niederländische "B.V.", die spanische ""S.L." bzw. "S.L.N.E." usw.
Die englische Limited und die folgen bezüglich Brexit:
Am 01.01.2021 ist der Brexit wirksam geworden. Englische Limiteds können sich nun, da Großbritannien aus der EU ausgetreten ist, nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit in der EU berufen. Sie verlieren damit in den allermeisten Fällen ihre Rechtsfähigkeit in Österreich.
Mehr zum Thema:
Pflichten in England mit der UK Limited
Hier finden Sie Links zu den grundlegenden Entscheidungen:
- CENTROS Urteil
vom 09.03.1999 des Europäischen Gerichtshofes - Überseering BV / Nordic EuGH C-208/00
vom 05.11.2002 des Europäischen Gerichtshofes - Inspire Art Urteil
vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland - BGH Pressemitteilung: Entscheidet über die Rechtsfähigkeit
vom 13.03.2003 des Bundesgerichtshofes Deutschland - Überseering Urteil
vom 05.11.2002 Urteil des Gerichtshofes - Keine Durchgriffshaftung bei der Limited
vom 27.01.2006 Oberlandesgericht Hamm - Persönliche Haftung des Alleingesellschafters u. Directors
vom 20.04.2006 Urteil LG Kiel 10 S 44/05 - Eintragung einer Zweigniederlassung
vom 09.03.2006 LG Mühlhausen - Eintragung der Limited bei der Gründung einer Limited & Co. KG
vom 15.10.2007 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 64/427/EWG
vom 11.12.2003 des Bundesgerichtshofs Deutschland - Kollisionsrecht und Gesellschaftsrecht nach der EuGH-Entscheidung "Inspire Art"
von Prof. Dr. Erich Schanze LL.M. (Harv.) / Wiss. Mit. Andreas Jüttner, Marburg - Befreiung §181 der Ltd & Co. KG
OLG Frankfurt 20 W 191/06 vom 28.07.2006 - Löschung der Zweigniederlassung
Urteil der LG Krefeld 11 T 4/06 vom 26.04.2006 - Gerichtsbarkeit für unselbständige Niederlassung
Bundesgerichtshof III ZR 315/06 vom 06.06.2007 - Transportgenehmigungen für Ltd.
VG Sigmaringen
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