Geschäftsführerhaftung gegenüber der Finanzverwaltung
Grundsätzlich sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer für die korrekte und zeitgerechte Abfuhr aller Abgaben verantwortlich. Sind die Abgaben, aus welchen Gründen auch immer, für die Finanzverwaltung nicht mehr einbringlich, so haften die Geschäftsführer für die nicht abgegoltenen Abgaben.
Die Haftung greift nur, wenn dem Geschäftsführer Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
Die bisherige Regelung zielte auf den tatsächlich im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer ab. In der Praxis sind diese jedoch oft nur Geschäftsführer auf dem Papier und die eigentliche Geschäftsführung geschieht unter Einflussnahme von anderen Personen. In solchen Fällen waren die tatsächlichen Geschäftsführer von der Haftung bisher nicht betroffen.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Geschäftsführerhaftung durch § 9a BAO auch auf die tatsächlichen Geschäftsführer ausgeweitet. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Einflussnahme der beteiligten Personen auf die Einbringlichkeit der Abgaben. Diese Regelung ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.
Hinweis: Der UFS hat in einer seiner Entscheidungen vom 8. April 2013 festgestellt, dass die Abgabenhaftung des faktischen Geschäftsführers nicht auf Ereignisse anwendbar ist, die vor dem 1. Jänner 2013 stattgefunden haben. Somit können nur Abgaben, die nach dem Stichtag fällig wurden, von der faktischen Geschäftsführerhaftung betroffen sein.