Geschäftsführerhaftung gegenüber der Finanzverwaltung in Österreich

Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich?

Jeder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, Ltd & Co KG, etc.) ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich. Können diese nicht vom Unternehmen beglichen werden, kann die Finanzverwaltung den Geschäftsführer persönlich haftbar machen.

Diese Haftung greift jedoch nur, wenn Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzungen nachgewiesen werden können.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich hafteten bisher nur formelle Geschäftsführer, also Personen, die im Firmenbuch eingetragen sind. In der Praxis gibt es jedoch auch faktische Geschäftsführer, die zwar nicht offiziell als Geschäftsführer eingetragen sind, aber dennoch wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen.

Mit der Gesetzesänderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (§ 9a BAO) wurde die Haftung auf faktische Geschäftsführer ausgeweitet. Entscheidend ist, ob eine Person tatsächlich Einfluss auf die Abgabenentrichtung nimmt. Diese Regelung gilt für alle Abgaben, die ab dem 1. Januar 2013 fällig wurden.

Beispiel für persönliche Geschäftsführerhaftung

Ein Unternehmen gerät in wirtschaftliche Schwierigkeiten und kann seine Umsatzsteuer oder Lohnabgaben nicht mehr fristgerecht zahlen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Finanzverwaltung rechtzeitig zu informieren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Unterlässt er dies, kann die Finanzbehörde ihn persönlich in die Pflicht nehmen.

Aktuelle Entwicklungen & Rechtsprechung

1. Haftungsbeschränkung durch Ressortverteilung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass eine klare interne Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung die persönliche Haftung beeinflussen kann. Ist ein Geschäftsführer nachweislich nicht für steuerliche Belange zuständig, kann eine Haftung entfallen – es sei denn, er hätte grob fahrlässig gehandelt.

2. Erweiterte Prüfung durch Finanzbehörden

Die Finanzverwaltung prüft zunehmend faktische Geschäftsführer, insbesondere in Fällen, in denen ein formeller Geschäftsführer nur als Strohmann fungiert, während eine andere Person tatsächlich die Geschäftsführung übernimmt.

3. Verdeckte Gewinnausschüttungen als Haftungsrisiko

Besonders heikel sind Fälle, in denen Gelder unzulässig an Gesellschafter ausgeschüttet wurden, bevor Steuerschulden beglichen wurden. Hier kann der Geschäftsführer nicht nur mit einer Nachzahlungspflicht, sondern auch mit Kapitalertragsteuer (KESt) auf verdeckte Ausschüttungen rechnen.

So können Geschäftsführer ihr Haftungsrisiko minimieren

Ein Geschäftsführer kann das persönliche Haftungsrisiko erheblich reduzieren, wenn er sich an folgende Grundregeln hält:

Sorgfaltspflicht einhalten: Steuererklärungen fristgerecht abgeben und Abgaben pünktlich zahlen.
Dokumentation führen: Alle geschäftlichen Entscheidungen, insbesondere zur Steuerabwicklung, schriftlich festhalten.
Regelmäßige Finanzkontrolle: Sicherstellen, dass jederzeit genügend Mittel für Steuerzahlungen verfügbar sind.
Steuerliche Beratung nutzen: Im Zweifel einen Experten hinzuziehen, um steuerrechtliche Fehler zu vermeiden.
Interne Ressortverteilung klar regeln: Falls mehrere Geschäftsführer im Unternehmen tätig sind, Verantwortlichkeiten klar definieren.

Fazit

Die persönliche Geschäftsführerhaftung ist ein ernstzunehmendes Risiko für jeden, der in einer Kapitalgesellschaft leitende Verantwortung übernimmt. Durch sorgfältiges Finanzmanagement, frühzeitige Steuerzahlungen und eine klare Aufgabenverteilung kann das Risiko jedoch deutlich minimiert werden.

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