Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen in Österreich

Die Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH, Ltd, Ltd & Co KG, AG, GmbH & Co KG) beim Firmenbuch hat prinzipiell in elektronischer Form zu erfolgen. Ausgenommen sind kleine Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 EUR nicht überschritten haben.

Hier kann die Einreichung wahlweise in Papierform erfolgen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist) besteht keine Offenlegungspflicht. Die elektronische Einreichung hat durch einen von der Gesellschaft bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder oder, bei Einbringung durch die Gesellschaft selbst, durch einen der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) als Einbringer zu erfolgen.

Ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung haben nach § 280a UGB den ausländischen Jahresabschluss in deutscher Sprache, nach Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), spätestens jedoch 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim österreichischen Firmenbuchgericht offenzulegen. Ist der Bilanzstichtag der 31. Dezember, muss die Offenlegung bis 30. September erfolgt sein. Bei anderen Bilanzstichtagen verschiebt sich das Ende der Offenlegungsfrist entsprechend.

Bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kam es bisher erst nach wiederholten Strafandrohungen zur Vorschreibung von Zwangsstrafen. Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 werden seit 2011 bei verspäteter Offenlegung automatisch, ohne vorhergehende Erhebungen und ohne Androhung, Zwangsstrafen in Höhe von mindestens 700 EUR verhängt. Die Zwangsstrafenverfügungen ergehen persönlich an jeden einzelnen Geschäftsführer bzw. Vorstand und an die Gesellschaft selbst.

So kommt es bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern zu einer Zwangsstrafe in Höhe von 2.100 EUR (= 3 x 700 EUR). Bei fortgesetzter Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht kommt es im Abstand von jeweils zwei Monaten zu weiteren Zwangsstrafenverfügungen in Höhe von 700 EUR.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöhen sich diese bei fortgesetzter Nichteinreichung jeweils auf das Dreifache, bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache. Die Zwangsstrafen kommen auch für die bisher noch nicht eingereichten Jahresabschlüsse der Vorjahre zur Anwendung.

Hinweis: Der einzureichende Jahresabschluss ist von allen Geschäftsführern bzw. vom Vorstand der Gesellschaft zu unterzeichnen. Auch die elektronische Unterfertigung ist erlaubt.

Firmenbuch Österreich
Firmenbuch Österreich

Firmenbuch Österreich

Jahresabschluss für das Firmenbuch

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einreichen.

Der Umfang der einzureichenden Unterlagen bestimmt sich nach der Größe der Gesellschaft.

Kleine Gesellschaften müssen nur eine verkürzte Form von Bilanz und Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung abgeben.

Kapitalgesellschaften, deren Umsätze in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000,00 Euro überschreiten, haben ab dem Jahresabschluss 2007 (Wirtschaftsjahr 2007/2008) zwingend den Jahresabschluss elektronisch an das Firmenbuch zu übermitteln.

Kleine Kapitalgesellschaften und kleine Ltd. & Co KGs, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind können die Bilanzdaten in ein elektronisches Formblatt eingeben und dann übermitteln.

Bundesanzeiger Deutschland
Bundesanzeiger oder im Unternehmensregister Deutschland

Bundesanzeiger Deutschland

Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger oder im Unternehmensregister (ab Abschlussstichtag 31.12.2006)

Seit dem 01.01.2007 sind in Deutschland die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse von Unternehmen zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Diese Verpflichtung beruht auf dem „Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister (EHUG)“, das am 01.01.2007 in Kraft trat und rückwirkend für den Abschlussstichtag 31.12.2006 gilt. Daher mussten erstmals die Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 01.01.2006 - 31.12.2006 veröffentlicht werden.

Option zur Hinterlegung (ab Abschlussstichtag 31.12.2012)

Dank der EU-Richtlinie 2012/6/EU und des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) können Kleinstunternehmen ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger hinterlegen. Diese Option gilt für Jahresabschlüsse mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012 oder später. Jahresabschlüsse mit früheren Abschlussstichtagen müssen weiterhin veröffentlicht werden.

Die Schwellenwerte für die Hinterlegung sind derzeit:

  • 350.000 Euro Bilanzsumme
  • 700.000 Euro Umsatzerlöse
  • 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Veröffentlichen oder Hinterlegen?

Wird der Jahresabschluss veröffentlicht, kann er von jedermann ohne Registrierung kostenlos eingesehen werden. Wird er hingegen hinterlegt, muss man sich registrieren lassen, um Zugang zu den Informationen zu erhalten.

Welche Unternehmen sind von der Veröffentlichungspflicht betroffen?

  • Im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen einer Limited-Gesellschaft
  • Limited & Co. KG, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet

Welche Unternehmen sind befreit?

  • Limited & Co. KG, wenn mindestens eine natürliche Person persönlich voll haftet

Einreichungsfrist

Die Unterlagen müssen spätestens 12 Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres eingereicht werden. Für ein Geschäftsjahresende am 31.12.2013 müssen die Daten also spätestens zum 31.12.2014 übermittelt werden.

Konsequenzen bei Pflichtverletzung

Das Bundesamt für Justiz leitet bei Verstößen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dieses beginnt mit einer zugestellten Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen der Offenlegungspflicht nachzukommen, und beinhaltet die Androhung eines Ordnungsgeldes bei erneuter Säumnis.

Höhe des Ordnungsgeldes

Pro Festsetzung beträgt das Ordnungsgeld mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Zahlreiche kleine Unternehmen sind aufgrund dieser Regelungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Hinweis

Die Hinterlegungsoption gilt nicht für Gesellschaften mit Sitz im Ausland! Eine im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer Limited oder Ltd & Co KG muss ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger bzw. im Unternehmensregister veröffentlichen. Diesen Service übernehmen wir gerne für Sie.

Companies House Vereinigtes Königreich
Companies House Vereinigtes Königreich

Companies House Vereinigtes Königreich

Veröffentlichung der Annual Accounts im Companies House

Die Annual Accounts sind der buchhalterische Jahresabschluss einer britischen Gesellschaft. Sie folgen den Regeln der Accounting Standards UK-GAAP.

Der Jahresabschluss deutscher Unternehmen kommt nach Regeln deutschen Handelsrechts (HGB) zustande. Wird die Gesellschaft nur außerhalb des Vereinigten Königreichs tätig ist eine Überleitungsrechnung zwischen den Regelwerken erforderlich.

Diese Aufgabe übernimmt unser Secretary Service für ein Unternehmen das die "Small Company" Regeln einhält. Mindestens zwei der drei folgenden Voraussetzungen müssen zutreffen:

  • Umsatz kleiner als £5,600,000 (ca. 6,8 Mio. EUR)
  • Bilanzsumme kleiner als £2,800,000 (ca. 3,4 Mio. EUR)
  • weniger als 50 Beschäftigte

Innerhalb welcher Frist sind die Unterlagen einzureichen?

Spätestens 9 Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres. Bei einem Geschäftsjahresende am 31.12.2013 sind also spätestens zum 30.09.2014 die Daten zu übermitteln.

Hinweis

Eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung einer Limited ist verpflichtet, ihre Annual Accounts im Firmenbuch zu veröffentlichen. Dies umfasst die bereits im Companies House UK publizierten Annual Accounts.

Bilanztransfer und Überleitungsrechnung

Für die Übertragung in das britische Formular benötigen wir die Bilanzdaten spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit in England.

Aus Ihrem österreichischen Jahresabschluss wird ausschließlich die Bilanz inklusive Anlagenverzeichnis und Mitarbeiteranzahl benötigt. Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht erforderlich.

Companies Registration Office Irland
Companies Registration Office Irland

Companies Registration Office Irland

Veröffentlichung der Financial Statements (Jahresabschluss) im Companies Registration Office Irland

Veröffentlichung von Jahresabschlüssen in Irland: Ein Leitfaden

In Irland, ähnlich wie in Deutschland, müssen Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften veröffentlicht werden. Während dies in Deutschland beim Bundesanzeiger erfolgt, sieht die irische Gesetzgebung die Veröffentlichung beim Companies Registration Office (CRO) vor.

Zweck der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses dient ausschließlich der Transparenz und der Zugänglichmachung der Inhalte für die Allgemeinheit. Es handelt sich dabei nicht um die Einreichung des Jahresabschlusses beim irischen Finanzamt.

Abgabefristen und Annual Returns

Die Abgabefrist für den Jahresabschluss in Irland ist an die Einreichung des Annual Returns gekoppelt. Der erste Jahresabschluss muss zusammen mit dem zweiten Annual Return eingereicht werden. Dies liegt daran, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des ersten Annual Returns (sechs Monate nach Gründung der Gesellschaft) in der Regel noch kein Jahresabschluss vorliegt.

Pflicht zur Veröffentlichung

Jede Limited Company ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen, unabhängig davon, ob sie in Irland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Publikationspflicht ist unabhängig von der Einreichung einer Steuererklärung und betrifft ausschließlich die Veröffentlichung der Bilanz.

Verfahren für ausländische Unternehmen

Betreibt eine Limited Company ihre Geschäfte ausschließlich in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, muss der entsprechende Jahresabschluss des jeweiligen Landes eingereicht werden, welcher dem Gesamtabschluss der Gesellschaft entspricht. Dieser Jahresabschluss muss in das irische Rechnungslegungssystem übersetzt und überführt werden.

Spezialfall: Ruhende Gesellschaften

Hat eine Gesellschaft im betreffenden Bilanzierungszeitraum keine Umsätze erzielt, wird eine Bilanz für ruhende Gesellschaften (Dormant Company Accounts, DCA) eingereicht.

Konsequenzen bei Nicht-Einreichung

Da die Financial Statements an den Annual Return gekoppelt sind, führt die Nicht-Einreichung des Annual Returns letztlich zu Bußgeldern oder sogar zur Löschung der Gesellschaft. Es ist daher essenziell, dass alle erforderlichen Dokumente, einschließlich der Financial Statements, fristgerecht eingereicht werden.

Hinweis

Eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung einer Limited ist verpflichtet, ihren Financial Statements (Jahresabschluss) im Firmenbuch zu veröffentlichen. Dies umfasst die bereits im Companies Registration Office (CRO) Irland publizierten Financial Statements.

Bilanztransfer und Überleitungsrechnung

Für die Übertragung in das britische Formular benötigen wir die Bilanzdaten spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit in Irland.

Aus Ihrem österreichischen Jahresabschluss wird ausschließlich die Bilanz inklusive Anlagenverzeichnis benötigt. Eine Gewinn- und Verlustrechnung ist nicht erforderlich.

Gerne sind wir Ihnen behilflich und organisieren die Bilanz Übertragung:

Erstellung der Bilanz nach FRSSE (Accounts) für die englische Limited oder die irische Limited.
Leistungen und Preise für die Erstellung der Abschlüsse "Limited Company

Sie benötigen konkrete Informationen zur Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen in Österreich

Dann wenden Sie sich direkt an unsere Berater:
Telefon AT: +43 5524 22308 CH: +41 58 5105770 DE: +49 69 96759363
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