Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen in Österreich

Die Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH, Ltd, Ltd & Co KG, AG, GmbH & Co KG) beim Firmenbuch hat prinzipiell in elektronischer Form zu erfolgen. Ausgenommen sind kleine Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 EUR nicht überschritten haben.

Hier kann die Einreichung wahlweise in Papierform erfolgen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist) besteht keine Offenlegungspflicht. Die elektronische Einreichung hat durch einen von der Gesellschaft bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder oder, bei Einbringung durch die Gesellschaft selbst, durch einen der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) als Einbringer zu erfolgen.

Ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung haben nach § 280a UGB den ausländischen Jahresabschluss in deutscher Sprache, nach Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), spätestens jedoch 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim österreichischen Firmenbuchgericht offenzulegen. Ist der Bilanzstichtag der 31. Dezember, muss die Offenlegung bis 30. September erfolgt sein. Bei anderen Bilanzstichtagen verschiebt sich das Ende der Offenlegungsfrist entsprechend.

Bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kam es bisher erst nach wiederholten Strafandrohungen zur Vorschreibung von Zwangsstrafen. Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 werden seit 2011 bei verspäteter Offenlegung automatisch, ohne vorhergehende Erhebungen und ohne Androhung, Zwangsstrafen in Höhe von mindestens 700 EUR verhängt. Die Zwangsstrafenverfügungen ergehen persönlich an jeden einzelnen Geschäftsführer bzw. Vorstand und an die Gesellschaft selbst.

So kommt es bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern zu einer Zwangsstrafe in Höhe von 2.100 EUR (= 3 x 700 EUR). Bei fortgesetzter Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht kommt es im Abstand von jeweils zwei Monaten zu weiteren Zwangsstrafenverfügungen in Höhe von 700 EUR.

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöhen sich diese bei fortgesetzter Nichteinreichung jeweils auf das Dreifache, bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache. Die Zwangsstrafen kommen auch für die bisher noch nicht eingereichten Jahresabschlüsse der Vorjahre zur Anwendung.

Hinweis: Der einzureichende Jahresabschluss ist von allen Geschäftsführern bzw. vom Vorstand der Gesellschaft zu unterzeichnen. Auch die elektronische Unterfertigung ist erlaubt.

Firmenbuch Österreich
Firmenbuch Österreich

Firmenbuch Österreich

Jahresabschluss für das Firmenbuch

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einreichen.

Der Umfang der einzureichenden Unterlagen bestimmt sich nach der Größe der Gesellschaft.

Kleine Gesellschaften müssen nur eine verkürzte Form von Bilanz und Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung abgeben.

Kapitalgesellschaften, deren Umsätze in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000,00 Euro überschreiten, haben ab dem Jahresabschluss 2007 (Wirtschaftsjahr 2007/2008) zwingend den Jahresabschluss elektronisch an das Firmenbuch zu übermitteln.

Kleine Kapitalgesellschaften und kleine Ltd. & Co KGs, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind können die Bilanzdaten in ein elektronisches Formblatt eingeben und dann übermitteln. https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Firmenbuch.aspx

Companies House Vereinigtes Königreich
Companies House Vereinigtes Königreich

Companies House Vereinigtes Königreich

Veröffentlichung der Annual Accounts im Companies House

Die Annual Accounts sind der buchhalterische Jahresabschluss einer britischen Gesellschaft. Sie folgen den Regeln der Accounting Standards UK-GAAP.

Der Jahresabschluss deutscher Unternehmen kommt nach Regeln deutschen Handelsrechts (HGB) zustande. Wird die Gesellschaft nur außerhalb des Vereinigten Königreichs tätig ist eine Überleitungsrechnung zwischen den Regelwerken erforderlich.

Diese Aufgabe übernimmt unser Secretary Service für ein Unternehmen das die "Small Company" Regeln einhält. Mindestens zwei der drei folgenden Voraussetzungen müssen zutreffen:

  • Umsatz kleiner als £5,600,000 (ca. 6,8 Mio. EUR)
  • Bilanzsumme kleiner als £2,800,000 (ca. 3,4 Mio. EUR)
  • weniger als 50 Beschäftigte

Innerhalb welcher Frist sind die Unterlagen einzureichen?

Spätestens 9 Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres. Bei einem Geschäftsjahresende am 31.12.2013 sind also spätestens zum 30.09.2014 die Daten zu übermitteln.

Hinweis

Eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung einer Limited ist verpflichtet, ihre Annual Accounts im Firmenbuch zu veröffentlichen. Veröffentlicht werden hier die bereits vorher im Companies House publizierten Annual Accounts.

Bilanz Transfer, Überleitungsrechnung

Für die Übertragung in das britische Formular benötigen wir spätestens 14-Tage vor Fälligkeit in England die Zahlen der Bilanz.

Aus Ihrem österreichischen Jahresabschluss wird ausschließlich die Bilanz inkl. Anlagenverzeichnis benötigt. Keine Gewinn- und Verlust Rechnung.

Gerne sind wir Ihnen behilflich und organisieren die Bilanz Übertragung:
Erstellung der Accounts "UK Private Limited Company"