Rechtsformvergleich zwischen Personen- (EPU, OG, KG) und Kapitalgesellschaften (Ltd, GmbH, AG) in Österreich

Eine Rechtsform ist wie ein festes Gerüst für Ihr Unternehmen.

Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern unter anderem auch sozialversicherungs-, zivil- und gesellschaftsrechtliche. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform sollte daher unbedingt ein Experte zurate gezogen werden.

Wer auf der Suche nach der passenden Rechtsform für sein Unternehmen ist, hat die Qual der Wahl. Die Limited aus England oder Irland bietet insbesondere eine hohe Flexibilität und eine einfache Gründung. Die Ltd & Co KG hingegen vereint die Vorteile einer Limited mit der Haftungsbeschränkung einer Kommanditgesellschaft.

Die PLC ist vor allem für börsennotierte Unternehmen interessant, während die LTD by Guarantee für Non-Profit-Organisationen geeignet ist. Die GmbH ist in Deutschland die am häufigsten gewählte Rechtsform und bietet eine beschränkte Haftung für die Gesellschafter. Wer von Gründungserleichterungen profitieren möchte, kann die GmbH gründungsprivilegiert wählen. Die KG hingegen ist eine Personengesellschaft mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter. Für Einzelunternehmer bietet sich die EPU an. Je nach Branche und Unternehmensgröße gibt es also unterschiedliche Möglichkeiten, die passende Rechtsform zu wählen.

Personengesellschaften (EPU, OG, KG)

Eine Personengesellschaft entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Typisch ist, dass die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus meist nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens.

Kapitalgesellschaften (Ltd, GmbH, AG)

Die Haftungsbeschränkung ist je nach Branche ein wichtiger Grund für die Wahl einer Kapitalgesellschaft. Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften für geschäftliche Aktivitäten - mit Ausnahmen - nur in Höhe ihrer Einlage. Auch die notwendige Kapitalbeschaffung spielt eine Rolle. Gesellschafter bzw. Aktionäre können sich mit ihrem Kapital beteiligen, ohne aktiv an der Geschäftsführung beteiligt zu sein. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, das heißt, sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten.

Top Punkte
  GmbH / AG Limited EPU, OG, KG
 

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Kapitalgesellschaft  
Personengesellschaft    
Haftung Eigentümer    
Mindestkapital

Mindestkapital einer GmbH beträgt € 35.000,00;
für Neugründer gibt es ein Gründungsprivileg (Stammkapital beträgt für 10 Jahre: € 10.000,00)

Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe mindestens €1,00

Gesellschafter leistet eine Kapitaleinlage in frei wählbarer Höhe

Bargründung
Sachgründung  
Gemischte Gründung
Ein-Personen-Gründung


Bei der KG Nein

Beliebig viele Gesellschafter  
Holding geeignet  
Eintragungspflicht Firmenbuch Bei KG und OG

Gesellschaftsvertrag ist notariatsaktpflichtig

   
WKO Mitgliedschaft erforderlich
verdeckte Gewinnausschüttung    

Thesaurierung

Nicht ausgeschüttete Gewinne werden nur mit Körperschaftssteuer belastet

Nicht ausgeschüttete Gewinne werden nur mit Körperschaftssteuer belastet

Nicht entnommene Gewinne werden nicht begünstigt besteuert

Gewinnfreibetrag Kapitalgesellschaften können keinen Gewinnfreibetrag geltend machen Kapitalgesellschaften können keinen Gewinnfreibetrag geltend machen Natürliche Personen können bei betrieblichen Einkünften einen Grundfreibetrag von 13 % des Gewinns geltend machen;
maximal jedoch 13 % von € 30.000,00;
darüber hinaus steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu;
der Freibetrag kann allerdings in Summe maximal € 45.350,00 betragen;
der Grundfreibetrag steht auch Basispauschalierern zu

Gründungskosten
Alle Preise exkl. MwSt. Mehrwertsteuer beträgt 20%; für Kunden außerhalb der EU/ mit Umsatzsteuer Identifikationsnummer Preise exkl. MwSt.

ab € 2.150,-

ab € 180,- ab € 320,-
Gründung
  GmbH Limited Personengesellschaft (OG, KG)
Kapitalgesellschaft

Personengesellschaft

Haftung Eigentümer

Haftung mit dem Privatvermögen

Haftungsrisiko

Die Beschränkung der Haftung aller Gesellschafter auf die Einlagen kann nicht nur durch eine GmbH, sondern auch durch eine GmbH & Co KG bzw. Ltd & Co KG erreicht werden. Dies ist eine Kommanditgesellschaft (KG), deren einziger Komplementär eine GmbH oder eine Ltd ist. In der Praxis übernimmt die GmbH bzw. Ltd die Geschäftsführung der KG und ist reiner Arbeitsgesellschafter. Die natürlichen Personen sind Kommanditisten und gleichzeitig Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der GmbH oder Limited. Die KG ersetzt der GmbH bzw. Limited die Kosten für die Geschäftsführung (Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer) und bezahlt eine Haftungsvergütung.

Nach der immer strenger werdenden Judikatur der Höchstgerichte haftet der Geschäftsführer einer GmbH für seine Handlungen vergleichbar mit einem Einzelunternehmer oft auch mit seinem Privatvermögen. Der Haftungsvorteil der GmbH ergibt sich daher, wenn Fremdkapital benötigt wird oder dem Geschäftsführer Fehler angelastet werden können, nur bedingt.

Tarifvergleich Einkommensteuer (ESt) versus Körperschaftsteuer (KöSt)

Der Gewinn von Personengesellschaften wird auf die Gesellschafter verteilt und bei diesen, soweit sie natürliche Personen sind, wie auch der Gewinn von Einzelunternehmern der ESt unterworfen. Kapitalgesellschaften dagegen unterliegen mit ihrem Gewinn der KöSt.

Der Einkommensteuertarif ist in sieben Stufen gestaffelt und reicht von 0% (bis zu einem Jahreseinkommen von 11.693 EUR) bis 55% für Einkommensteile über 1 Mio. EUR. p.a. Nur bei Einkommensteuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften kann ein Gewinnfreibetrag (GFB) abgezogen werden. Dieser wird bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR ab 1.1.2022 mit max. 15% des Gewinnes (somit max. 4.500 EUR) automatisch berücksichtigt. Bei höheren Gewinnen können Investitionen von Vorteil sein, wobei eine Einschleifregelung zu beachten ist. Details finden Sie auf unserer Infoseite zum Gewinnfreibetrag.

Der Körperschaftsteuersatz hat unabhängig von der Höhe des Gewinnes seit 2005 25% betragen. Der KöSt-Satz wurde im Rahmen der ökosozialen Steuerreform allerdings stufenweise von 25% auf 23% gesenkt (1 % ab 1. Jänner 2023, 1 % ab 1. Jänner 2024).

Unter Berücksichtigung des GFB ergibt sich eine gleich hohe Steuerbelastung von ESt und KöSt erst bei einem Jahreseinkommen/Gewinn vor Steuern von etwa 46.000 EUR. Hier beträgt die KöSt 11.040 EUR (46.000 x 24%) und die ESt rund 11.080 EUR (50.500 minus 4.500 ergibt 46.000 x 41% = 18.860 abzüglich 7.780 als Ausgleich für die niedrigeren Progressionsstufen der ESt = 11.080).

Das ist die Grenze, ab der eine GmbH-Gründung aus rein rechnerischer Sicht sinnvoll sein kann. Berücksichtigt man jedoch auch noch andere maßgebliche Faktoren, wie z.B. die Verwaltungskosten, die Lohnnebenkosten und die in der Folge beschriebenen Aspekte der Ausschüttungspolitik sowie die Möglichkeit des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für natürliche Personen, liegt diese Grenze höher.

Entnahme- bzw. Ausschüttungspolitik

Bei Kapitalgesellschaften unterliegen Gewinne auf Ebene der Körperschaft ab 1.1.2023 dem Körperschaftsteuersatz von 24% (ab 1.1.2024 23%) unabhängig davon ob nachfolgend eine Gewinnausschüttung erfolgt oder nicht. Bei Gewinnausschüttung an die Gesellschafter unterliegt diese der 27,5%igen Kapitalertragsteuer auf Ebene der Gesellschafter, sodass sich eine Gesamtsteuerbelastung von insgesamt 44,9% ergibt.